Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 6584 Widersprechende Schneider Electronics GmbH, Silvastrasse 1, DE-86842 Türkheim, internationale Registrierung Nr. 461 453 Schneider (fig.), vertreten durch Isler & Pedrazzini AG, CH-8023 Zürich, gegen Widerspruchsgegnerin Monday GmbH & Co. KG, Rossinistrasse 3, DE-88353 Kisslegg, internationale Registrierung Nr.

799 419 SCHNEIDER Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 8. April 2004 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Im Umfang der Teillöschung der angefochtenen Marke bezüglich der Warenklasse 9 wird das Widerspruchsverfahren Nr. 6584 als erledigt abgeschrieben.

3.

Der vorliegende Widerspruch Nr. 6584 wird abgewiesen. Der ausgesprochene Refus provisoire total vom 20. September 2003 betreffend dem vorligenden Widerspruch Nr. 6584 wird zurückgezogen.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden die hälftige Widerspruchsgebühr (Fr. 400) zurückzuerstatten.

6.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

7

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

8. April 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

1828

2004-0681