Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Firma TP Hillary, Olgaland 10, NL-2591 JB s Gravenhage: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Ihre Firma am 26. November 2004 aufgrund des am 22. November 2004 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und einer Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 85, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes sowie der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 800 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Der Gesamtbetrag von 890 Franken wird nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides dem Zollkonto der Firma Arbor AG, Boll, belastet.

14. Dezember 2004

7092

Zollkreisdirektion Basel

2004-2674