Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 20. Oktober 2003, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Follow up der Kohortenstudie zu den Todesursachen von SBBAngestellten betreffend Gesuch vom 3. September 2003 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesen, vefügt: 1. Bewilligungsnehmer a.

Herr Dr. Martin Röösli, Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Bern, wird als verantwortlicher Projektleiter unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Er muss eine Erklärung über die ihm gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

b.

Prof. Christoph Minder, Dr. Dominik Pfluger sowie eine für das Datenmanagement zuständige Person, werden unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Sie müssen eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

2. Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a.

Sämtlichen die Todesscheine ausstellenden Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonen wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer 1 Einblick in die Personalakten von SBB Angestellten zu gewähren, welche zwischen 1973 und 2001 entweder an einem Hirntumor wegen Leukämie verstorben sind. Der Zweck, dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

b.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

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3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Forschungsprojekt «Follow up der Kohortenstudie zu den Todesursachen von SS-Angestellten» dienen.

4. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Für den Schutz der bekannt gegebenen Daten ist der Projektleiter, Herr Dr. Martin Röösli, verantwortlich.

5. Auflagen a.

Der Gesuchsteller hat sicherzustellen, dass neben ihm einzig Dr. Dominik Pfluger, Prof. Christoph Minder sowie eine für das Datenmanagement zuständige Person Einsicht in nicht anonymisierte Daten erhalten.

b.

Ferner sind die anonymisierten Angaben getrennt von den nicht-anonymisierten aufzubewahren.

c.

Der Gesuchsteller wird des weitern verpflichtet, sämtliche zuständigen Stellen der SBB, welche im Rahmen dieser Studie Einsicht in Personalakten, Versicherungsakten, Personalregister usw. gewähren, über den Umfang der erteilten Bewilligung zu informieren. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten so bald als möglich, d.h. vor Beginn der Forschungstätigkeit, zur Kenntnisnahme vorzulegen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

7. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern und dem Eidg. Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Telefon 031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

13. April 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident, Prof. Dr. iur. Franz Werro

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