Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 6749 Widersprechende Aventis Pharma Deutschland GmbH, Brünigstrasse 50, D-65926 Frankfurt am Main, internationale Registrierung Nr. 2R 152 289 NOVALGIN, vertreten durch A.W. Metz & Co. AG, CH-8024 Zürich, gegen Widerspruchsgegnerin Chinoin Gyógyszer és Vegyészeti, Termékek Gyára Rt., Tó-u. 1­5, H-1045 Budapest, internationale Registrierung Nr. 804 023 NO-SPALGIN Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 2. Juni 2004 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 6749 wird abgewiesen. Der internationalen Registrierung Nr. 804 023 «NO-SPALGIN» wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung der Schutz in der Schweiz gewährt.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

2. Juni 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2824

2004-1093