Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2001 (1. Arbeitstag: 9. April 2001)

Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15. Dezember 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 2, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen.

Art. 2 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen.

2

Dem Umgang mit Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt ist der Umgang mit Mikroorganismen, soweit sie in Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln Verwendung finden.

3

Die Bundesversammlung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Bestimmungen ausdehnen auf: a.

Organismen, die gefährliche Eigenschaften im Sinne dieses Gesetzes aufweisen oder aufweisen können;

b.

den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Nutz- und Hau stieren.

4

Der Bundesrat sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes vor, wenn:

1 2

SR 101 BBl 2000 687

1999-5887

6159

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a.

andere Erlasse des Bundes das Leben und die Gesundheit vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen hinreichend schützen;

b.

Stoffe und Zubereitungen ausschliesslich für die Durchfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind;

c.

die Gesamtverteidigung sowie die Aufgaben von Polizei- und Zollbehörden dies erfordern.

Art. 3

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

1

Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können.

2 Der Bundesrat bestimmt die als gefährlich geltenden Eigenschaften und legt die Gefährlichkeitsmerkmale fest.

Art. 4 1

Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: a.

Stoffe: natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Es werden alte Stoffe und neue Stoffe unterschieden: 1. Als alte Stoffe gelten diejenigen, die vom Bundesrat als solche bezeichnet werden.

2. Als neue gelten alle übrigen Stoffe.

b.

Wirkstoffe: Stoffe und Mikroorganismen einschliesslich Viren mit einer für die Verwendung als Biozid-Produkt oder Pflanzenschutzmittel beabsichtigten Wirkung;

c.

Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;

d.

Biozid-Produkte: Wirkstoffe und Zubereitungen, die nicht Pflanzenschutzmittel sind und die dazu bestimmt sind: 1. Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen, oder 2. Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern;

e.

Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind: 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, 2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, 3. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, 4. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder 5. auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen;

6160

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f.

Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt;

g.

Anmelderin: jede natürliche oder juristische Person, die bei der Anmeldestelle Anmeldungen für neue Stoffe, Unterlagen zu überprüften alten Stoffen oder Zulassungsanträge für Wirkstoffe oder Zubereitungen einreicht;

h.

Anmeldestelle: die Bundesstelle, welche insbesondere die Anmeldungen für neue Stoffe, die Unterlagen zu überprüften alten Stoffen oder die Zulassungsanträge für Wirkstoffe und Zubereitungen sowie weitere Meldungen entgegennimmt, die Verfahren koordiniert und die erforderlichen Verfügungen erlässt;

i.

Inverkehrbringen: die Bereitstellung für Dritte und die Abgabe an Dritte sowie die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken;

j.

Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen.

2

Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen, voneinander abgrenzen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Anpassungen und Ausnahmen vorsehen.

2. Abschnitt: Grundsätze für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen Art. 5

Selbstkontrolle

1

Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen: a.

auf Grund ihrer Eigenschaften beurteilen und einstufen;

b.

entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. Insbesondere legt er fest: a.

die Prüfmethoden, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Kriterien für die Beurteilung und Einstufung;

b.

Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.

Art. 6

Inverkehrbringen

Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen:

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a.

Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung (Art. 9).

b.

Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung (Art. 10 und 11).

Art. 7

Informationspflicht gegenüber Abnehmerinnen und Abnehmern

1

Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss Abnehmerinnen und Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen informieren.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang dieser Information, insbesondere über Abgabe und Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes.

Art. 8

Sorgfaltspflicht

Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten.

2. Kapitel: Anmeldung und Zulassung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen Art. 9

Anmeldung neuer Stoffe

1

Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den für die fachspezifischen Belange zuständigen Bundesstellen (Beurteilungsstellen) und teilt der Anmelderin das Ergebnis innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist mit.

2 Ein angemeldeter Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn die Anmeldestelle die Anmeldung akzeptiert hat oder wenn sie innerhalb dieser Frist keine weiteren Unterlagen oder Auskünfte zur Anmeldung verlangt hat.

3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen und das Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe. Er legt die Ausnahmen von der Anmeldepflicht fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere den Verwendungszweck, die Art des Stoffes oder der Zubereitung sowie die Mengen, die hergestellt oder in Verkehr gebracht werden sollen.

Art. 10

Zulassung für Biozid-Produkte

1

Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den Beurteilungsstellen und entscheidet unter Berücksichtigung der Risikobewertung (Art. 16) innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist.

2 Ein Biozid-Produkt wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere:

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a.

hinreichend wirksam ist;

b.

keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.

3 Die Zulassung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn die Risiken für die Gesundheit Anlass zur Besorgnis geben und wenn für dieselbe Art von BiozidProdukten ein anderer Wirkstoff zugelassen ist, von dem ein erheblich geringeres Risiko für die Gesundheit ausgeht und der für den Benutzer oder die Benutzerin keine wesentlichen wirtschaftlichen und praktischen Nachteile mit sich bringt.

4

Der Bundesrat legt die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Biozid-Produkte fest. Die Zulassungen sind befristet.

Art. 11

Zulassung für Pflanzenschutzmittel

1

Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.

2

Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 12

Voranfragepflicht

Bevor die Anmelderin die für eine Anmeldung oder Zulassung erforderlichen Tierversuche durchführt, muss sie die Anmeldestelle anfragen, ob für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung bereits eine Anmeldung oder Zulassung vorliegt.

Art. 13

Zweitanmeldung und Zweitzulassung

1

Für anmelde- und für zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen ist auch dann eine Anmeldung beziehungsweise Zulassung nach den Artikeln 9­11 nötig, wenn sie bereits von einer anderen Anmelderin angemeldet beziehungsweise für eine andere Anmelderin zugelassen worden sind.

2

Der Bundesrat legt für die Zweitanmeldung und Zweitzulassung ein besonderes Verfahren fest und bestimmt unter Berücksichtigung der Interessen der Erstanmelderin insbesondere, unter welchen Bedingungen: a.

die Zweitanmelderin auf bereits eingereichte Anmeldeunterlagen verweisen darf;

b.

die Erstanmelderin im Interesse des Tierschutzes die Nutzung ihrer Anmeldeunterlagen zu dulden hat.

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Art. 14

Verwendung von Unterlagen

Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 dürfen die am Anmelde- oder Zulassungsverfahren beteiligten Bundesstellen Angaben und Unterlagen einer Anmelderin nicht ohne deren Zustimmung im Interesse einer andern Anmelderin verwenden. Der Bundesrat bestimmt die Schutzdauer und legt die Ausnahmen unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Informationen fest.

Art. 15

Überprüfung alter Stoffe

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Überprüfung und Beurteilung einzelner alter Stoffe.

2

Die Anmeldestelle kann von den Herstellerinnen Abklärungen, Untersuchungen sowie Unterlagen für alte Stoffe verlangen, die: a.

auf Grund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf Grund ihrer Gefährlichkeit ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit darstellen können; oder

b.

im Rahmen internationaler Bestrebungen und Programme überprüft werden.

Art. 16

Risikobewertung

1

Die Anmeldestelle ermittelt zusammen mit den Beurteilungsstellen die durch Stoffe oder Zubereitungen möglichen Gefährdungen (Risikobewertung). Zu diesem Zweck können von der Anmelderin zusätzliche Informationen und nötigenfalls die Durchführung weiterer Untersuchungen verlangt werden.

2

Der Risikobewertung unterliegen: a.

neue Stoffe (Art. 9);

b.

Stoffe und Zubereitungen, für die eine Zulassung erforderlich ist (Art. 10 und 11);

c.

alte Stoffe, die nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b überprüft werden.

3

Gestützt auf die Risikobewertung kann die Anmeldestelle empfehlen oder anordnen, dass die Anmelderin Massnahmen zur Verminderung der Risiken trifft; sie hört die Anmelderin zuvor an.

4 Sind keine risikomindernden Massnahmen möglich oder lassen sich die Risiken mit solchen Massnahmen nicht hinreichend vermindern, so leiten die zuständigen Stellen die Anpassung der massgebenden Rechtsvorschriften ein.

5

Die Risikobewertung wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Bei Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Überprüfung zudem periodisch.

Art. 17

Folgeinformationen

Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich benachrichtigen und ihr gegebenenfalls neue Unterlagen einreichen, wenn neue Erkenntnisse über den Stoff oder die Zubereitung bekannt geworden sind oder sich massgebende Sachverhalte 6164

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wie Eigenschaften, Verwendungszweck oder hergestellte oder in Verkehr gebrachte Mengen erheblich verändert haben.

3. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen Art. 18

Meldungen über Stoffe und Zubereitungen

1

Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unterliegen, melden: a.

Name und Adresse der Herstellerin;

b.

die wesentlichen Angaben zur Identität des Produktes;

c.

die Einstufung und Kennzeichnung;

d.

die einstufungsrelevanten Stoffe.

2

Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn:

3

a.

Angaben über sie wegen ihrer Eigenschaften oder der vorgesehenen Verwendung für die Risikoermittlung und die Prävention von geringer Bedeutung sind;

b.

sie ausschliesslich an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden; oder

c.

sie in geringen Mengen an einen begrenzten Verwenderkreis abgegeben werden.

Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist: a.

für bestimmte Stoffe und Zubereitungen die Meldung zusätzlicher Angaben vorschreiben, namentlich über deren Zusammensetzung;

b.

die Meldepflicht ausdehnen auf nicht gefährliche Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten.

Art. 19 1

2

Stoffbezogene Vorschriften

Der Bundesrat kann besondere Vorschriften erlassen: a.

für bestimmte Stoffe und Zubereitungen, welche das Leben oder die Gesundheit gefährden können;

b.

für Gegenstände, welche Stoffe oder Zubereitungen nach Buchstabe a enthalten, die bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände das Leben oder die Gesundheit gefährden können.

Er kann: a.

die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung einschränken; 6165

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b.

das Inverkehrbringen namentlich in Bezug auf den Verwendungszweck, die Beschaffenheit und die Form des Stoffes oder der Zubereitung einschränken;

c.

den Umgang verbieten, wenn das Leben und die Gesundheit nicht auf andere Weise geschützt werden können;

d.

die Ausfuhr an besondere Voraussetzungen knüpfen;

e.

vorschreiben, dass bestimmte Stoffe deklariert werden müssen, wenn sie in Gegenständen enthalten sind oder von ihnen freigesetzt werden können;

f.

vorschreiben, dass bestimmte giftige Pflanzen und Tiere als solche zu kennzeichnen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden;

g.

die Einstufung und Kennzeichnung einzelner gefährlicher Stoffe festlegen und Konzentrationsgrenzen bestimmen für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, welche diese Stoffe enthalten.

Art. 20

Werbung

1

Das Anpreisen und Anbieten von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten, darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit geben oder zu unsachgemässem Umgang verleiten. Bei BiozidProdukten dürfen keine irreführenden Angaben über die Wirksamkeit gemacht werden.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften darüber, wie beim Anpreisen und Anbieten auf die Gefährlichkeit hingewiesen werden muss.

Art. 21

Aufbewahrung, Lagerung

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie: a.

vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden;

b.

für Unbefugte unzugänglich sein;

c.

so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden.

Art. 22

Rücknahme- und Rückgabepflicht

1

Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos.

2

Der Bundesrat kann für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen festlegen, dass sie durch den Besitzer oder die Besitzerin zur Entsorgung zurückzugeben sind.

Art. 23

Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Massnahmen, die nach einem Diebstahl, Verlust oder irrtümlichen Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu treffen sind.

6166

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Art. 24

Vorschriften über persönliche und fachliche Voraussetzungen

1

Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest.

2

Er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können.

Art. 25

Massnahmen in Betrieben und Bildungsstätten

1

Wer beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Vollzug dieser Bestimmung richtet sich unter Vorbehalt der Artikel 42 und 45 nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 19643 und dem Bundesgesetz vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung.

2 In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, ist eine Person zu bezeichnen, die für Fragen des vorschriftsgemässen Umgangs zuständig ist und die den Vollzugsbehörden die erforderlichen Auskünfte (Art. 42 Abs. 2) erteilen kann. Sie muss über die nötigen fachlichen Qualifikationen und betrieblichen Kompetenzen verfügen. Ihr Name ist der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mitzuteilen.

4. Kapitel: Dokumentation und Information Art. 26

Dokumentation

1

Die Anmeldestelle sorgt für die bereichsübergreifende Dokumentation über Stoffe und Zubereitungen. Sie führt zu diesem Zweck ein Produkteregister.

2

Die Beurteilungsstellen sorgen für die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Dokumentation.

Art. 27

Produkteregister

1

Das Produkteregister enthält über Stoffe und Zubereitungen namentlich diejenigen Angaben, welche:

3 4

a.

die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen im Rahmen von Anmeldeoder Zulassungsverfahren nach dem 2. Kapitel erhoben oder erarbeitet haben;

b.

die Herstellerin nach Artikel 18 gemeldet hat.

SR 822.11 SR 832.20

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2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Interessen der Herstellerin die Bearbeitung der im Produkteregister enthaltenen Daten, insbesondere deren Verwendung und Weitergabe; er legt fest, welche Angaben an Vollzugsbehörden weitergegeben werden dürfen, die auf Grund anderer Erlasse Vorschriften über Stoffe oder Zubereitungen vollziehen.

Art. 28

Information

1

Der Bund informiert Öffentlichkeit und Behörden über Risiken und Gefahren beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Risiken.

2

Er gibt technische Wegleitungen heraus und veröffentlicht die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Listen über Stoffe und Zubereitungen.

3

Die Kantone informieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 29

Information zur Innenraumluft

Der Bund informiert über Gefährdungen durch Schadstoffe in Innenräumen. Er kann insbesondere Empfehlungen zur Begrenzung oder Verhinderung gesundheitsgefährdender Expositionen sowie zur Verbesserung der Qualität der Innenraumluft abgeben.

Art. 30

Auskunftsstelle für Vergiftungen

1

Der Bundesrat bezeichnet eine Auskunftsstelle für Vergiftungen und sorgt für die finanzielle Abgeltung der an sie übertragenen Aufgaben.

2

Die Auskunftsstelle erteilt Auskünfte über die Verhütung und Behandlung von Vergiftungen und empfiehlt entsprechende Massnahmen; zu diesem Zweck sammelt und verarbeitet sie die erforderlichen Informationen einschliesslich jener über Vergiftungsfälle.

3 Sie hat uneingeschränkten Zugriff auf die Daten im Produkteregister (Art. 27) und ist berechtigt, direkt bei der Herstellerin weitere zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Angaben über Stoffe und Zubereitungen zu verlangen.

4 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, damit die nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten vertraulich behandelt und Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt werden. Er bestimmt insbesondere, unter welchen Bedingungen und wieweit die Auskunftsstelle zu medizinischen Zwecken präventiver oder heilender Art Angaben über die Zusammensetzung und die Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen machen darf.

6168

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5. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Kantone Art. 31

Vollzug

1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. Sie sorgen dafür, dass die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes ihre Tätigkeit mit den Vollzugsbehörden des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes koordinieren.

2

Sie vollziehen Verfügungen der Bundesbehörden, wenn diese sie damit beauftragen.

Art. 32

Kantonale Vorschriften

Die Kantone erlassen die organisatorischen Bestimmungen für den Vollzug und teilen sie dem Bund mit.

2. Abschnitt: Bund Art. 33 1

Aufsicht

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2

Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere: a.

die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren;

b.

den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben;

c.

bei ausserordentlichen Verhältnissen die Kantone anweisen, bestimmte Vollzugsmassnahmen zu treffen;

d.

die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden fördern.

Art. 34 1

Vollzugskompetenzen des Bundes

Der Bund vollzieht: a.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a (Beurteilung und Einstufung von Stoffen und Zubereitungen) und die auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gestützten Bestimmungen;

b.

Artikel 7 (Informationspflicht der Herstellerin);

c.

die Artikel 9­17 (Anmeldung und Zulassung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen);

d.

Artikel 18 (Meldungen über Stoffe und Zubereitungen);

e.

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d (Ausfuhr);

f.

Artikel 26­30 (Dokumentation und Information), mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 3.

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2

Er kann einzelne Teilaufgaben nach Absatz 1 den Kantonen übertragen oder sie für bestimmte Teilaufgaben beiziehen.

3

Dem Bund obliegt der Vollzug, soweit es sich handelt um: a.

Anlagen, Tätigkeiten, Stoffe und Zubereitungen, die der Landesverteidigung dienen;

b.

Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr.

Art. 35

Koordination

1

Der Bundesrat bestimmt, welche Beurteilungsstellen in die Verfahren und Überprüfungen nach dem 2. Kapitel einzubeziehen sind.

2

Müssen Stoffe oder Zubereitungen auf Grund verschiedener Erlasse bei mehr als einer Bundesstelle angemeldet oder zugelassen werden, so bestimmt er eine gemeinsame Anmeldestelle.

3

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Bundesstellen.

Art. 36

Übertragung von Vollzugsaufgaben

Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

Art. 37

Grundlagenbeschaffung, Forschung

1

Der Bund beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.

2 Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen, mit geeigneten Institutionen oder Fachleuten durchführen.

3 Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Untersuchungen von Stoffen und Zubereitungen ganz oder teilweise finanzieren.

4

Er fördert die wissenschaftliche Lehre und Forschung über gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen.

Art. 38

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er fasst diese nach Möglichkeit mit den Ausführungsbestimmungen zu anderen Gesetzen zusammen, soweit diese Vorschriften über Stoffe und Zubereitungen enthalten.

Art. 39

Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen

1

Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.

2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das zuständige

6170

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Bundesamt ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.

3

Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.

Art. 40

Internationale Zusammenarbeit

1

Der Bundesrat kann, ergänzend zu Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse (THG), die Anerkennung namentlich von im Ausland durchgeführten Prüfungen, Inspektionen oder Bewertungen sowie von ausländischen Berichten oder Bescheinigungen vorsehen.

2

Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, über Artikel 14 Absatz 1 THG hinaus völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen.

3 Die Bundesstellen arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

Art. 41

Schutzklausel

Gelangt die Anmeldestelle zu der begründeten Annahme, dass Stoffe oder Zubereitungen, insbesondere wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, so kann sie nach Anhörung der Herstellerin vorläufig die Stoffe oder Zubereitungen anders einstufen, ihr Inverkehrbringen untersagen oder an besondere Bedingungen knüpfen. In solchen Fällen sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Anpassung der betreffenden Vorschriften einzuleiten.

3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften Art. 42

Befugnisse der Vollzugsbehörden

1

Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b zu prüfen sowie den Umgang mit diesen zu kontrollieren.

2 Sie dürfen zu diesem Zweck von allen Personen, die mit solchen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich:

5

a.

die erforderlichen Auskünfte erteilen;

b.

Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;

c.

Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen gewähren;

d.

Probeentnahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen.

SR 946.51

6171

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3 Sie sind berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände betreffend solche Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände zu beseitigen. Insbesondere sind sie befugt:

a.

den weiteren Umgang zu verbieten;

b.

den Rückruf oder die Rückgabe anzuordnen;

c.

die Unschädlichmachung oder Vernichtung anzuordnen;

d.

die Beschlagnahme zu verfügen.

Art. 43

Schweigepflicht

Wer Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, untersteht der Schweigepflicht.

Art. 44

Vertraulichkeit von Angaben

1

Alle Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sind vertraulich zu behandeln. Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse der Herstellerin an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

2

Der Bundesrat bestimmt die Angaben, an deren Geheimhaltung kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.

Art. 45

Datenaustausch unter Vollzugsbehörden

1

Sind am Vollzug mehrere Bundesstellen beteiligt, so sorgen sie für den gegenseitigen Austausch von Daten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2

Der Bundesrat kann den Austausch von Daten mit weiteren Behörden oder mit Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vorsehen, wenn es für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

3 Die Bundesstellen geben den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben nötig sind.

4

Die kantonalen Vollzugsbehörden teilen den zuständigen Bundesstellen die Daten mit, die sie nach diesem Gesetz erhoben haben.

5

Zum Zweck des Datenaustausches können automatisierte Abrufverfahren eingerichtet werden. Für diesen Fall legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen fest, wer Daten abrufen darf und welche Daten und zu welchem Zweck die Daten abgerufen werden dürfen.

Art. 46 1

Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen

Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.

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2

Vertrauliche Angaben dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn: a.

völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder

b.

es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit unbedingt erforderlich ist.

Art. 47

Gebühren

Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest.

Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

6. Kapitel: Rechtspflege Art. 48 1

Gegen Verfügungen der Bundesbehörden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden. Der gleiche Rechtsweg gilt für Beschwerden gegenüber Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundes wahrnehmen.

2

Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen werden zum Schriftenwechsel nach Artikel 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19686 eingeladen.

7. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 49

Vergehen

1

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer als Herstellerin vorsätzlich:

6

a.

Stoffe oder Zubereitungen für eine Verwendung in Verkehr bringt, von welcher sie weiss oder wissen muss, dass diese das Leben oder die Gesundheit unmittelbar gefährdet (Art. 5 Abs. 1);

b.

Stoffe oder Zubereitungen nicht richtig einstuft, verpackt oder kennzeichnet (Art. 5 Abs. 1) oder kein Sicherheitsdatenblatt erstellt oder darin unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 7);

c.

Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt: 1. ohne sie anzumelden (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1), 2. bevor die Anmeldung akzeptiert oder die festgelegte Frist abgelaufen ist (Art. 9 Abs. 2), 3. ohne dass die Zulassung vorliegt (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1); SR 172.021

6173

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d.

der zuständigen Stelle Angaben zu Stoffen oder Zubereitungen vorenthält oder unrichtige Angaben macht (Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, Art. 30 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2);

e.

stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a­c, e und g);

f.

gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet worden sind (Art. 41).

2

Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 500 000 Franken, wenn durch Vergehen nach Absatz 1 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.

3

Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer oder die Abnehmerin vorschriftsgemäss über die Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen oder die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu informieren oder ohne dem Abnehmer oder der Abnehmerin ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben (Art. 7);

b.

die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen verletzt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1);

c.

die Voranfragepflicht verletzt (Art. 12);

d.

stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c);

e.

gegen Vorschriften über die Ausfuhr verstösst (Art. 19 Abs. 2 Bst. d);

f.

ohne Berechtigung mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgeht (Art. 24 Abs. 1);

g.

gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und Art. 24 Abs. 1);

h.

die Schweigepflicht verletzt (Art. 30 Abs. 4, Art. 43 und Art. 44);

i.

gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet worden sind (Art. 41).

4

Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken, wenn durch Vergehen nach Absatz 3 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.

5

Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken für Vergehen nach Absatz 1 beziehungsweise mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse für Vergehen nach Absatz 3 bestraft.

Art. 50 1

Übertretungen

Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Vorschriften über die Selbstkontrolle verletzt (Art. 5);

b.

die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1);

6174

Chemikaliengesetz

2

c.

Meldungen über Stoffe und Zubereitungen nicht erstattet oder falsche Angaben macht (Art. 18);

d.

die Deklarationspflicht für giftige Pflanzen und Tiere verletzt (Art. 19 Abs. 2 Bst. f);

e.

Vorschriften über die Werbung missachtet (Art. 20);

f.

die Rücknahme gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verweigert (Art. 22 Abs. 1);

g.

die Mitteilungspflicht gegenüber kantonalen Vollzugsbehörden verletzt (Art. 25 Abs. 2);

h.

die Auskunftspflicht verletzt oder den Vollzugsbehörden unrichtige Angaben macht (Art. 42 Abs. 2);

i.

gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.

3

Soweit nicht eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder Artikel 49 vorliegt, kann der Bundesrat für Widerhandlungen gegen seine Ausführungsbestimmungen Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bei vorsätzlicher Begehung beziehungsweise Busse bei fahrlässiger Begehung androhen.

4

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

5

In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

6 Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer Übertretung in fünf Jahren.

Art. 51

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

Art. 52 1

Strafverfolgung und Strafanzeige

Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2

Besteht hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Bundes eine strafbare Handlung begangen worden ist, zeigt das zuständige Bundesamt dies der kantonalen Behörde an. In besonders leichten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden.

7

SR 313.0

6175

Chemikaliengesetz

8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 53

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 54

Übergangsbestimmungen

1

Die Daten, die nach bisherigem Recht von der toxikologischen Dokumentationsstelle (Art. 18 des Giftgesetzes vom 21. März 19698) erhoben worden sind, insbesondere diejenigen der Giftliste (Art. 4 des Giftgesetzes), dürfen in das Produkteregister (Art. 27) übernommen und weiterverwendet werden, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.

2 Stoffe und Zubereitungen, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet sind, dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Herstellerin noch während eines Jahres im Inland in Verkehr gebracht und während zwei Jahren an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden. Für diese Stoffe und Zubereitungen richtet sich die Bereitstellung und Abgabe von Sicherheitsdatenblättern nach dem bisherigen Recht.

3 Für anmelde- oder zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehr sind, legt der Bundesrat ein erleichtertes Anmelde- oder Zulassungsverfahren fest. Gleichzeitig sieht er für diese Fälle eine angemessene Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 vor.

4

Verfahren über die Zulassung von Stoffen und Zubereitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Bundesstelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt und abgeschlossen.

5 Der Bundesrat bestimmt, wie weit und bis zu welchem Zeitpunkt die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen für den Verkehr mit Giften dazu berechtigen, mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umzugehen.

Art. 55

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8

AS 1972 430

6176

Chemikaliengesetz

Ständerat, 15. Dezember 2000

Nationalrat, 15. Dezember 2000

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20009 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2001

10677

9

BBl 2000 6159

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Chemikaliengesetz

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Giftgesetz vom 21. März 196910 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Zollgesetz vom 1. Oktober 192511 Ingress gestützt auf die Artikel 28­30 und 34 ter der Bundesverfassung12, ...

Art. 109 Abs. 1 Bst. f 1

Beschwerdeinstanzen sind: f.

die Rekurskommission für Chemikalien für Verfügungen der Zollämter über umweltgefährdende Stoffe nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198313 (Art. 26­29).

2. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198314 Ingress gestützt auf die Artikel 24septies und 24novies Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung15, ...

Art. 7 Abs. 5 und 6 ter 5

Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

10 11 12 13 14 15

AS 1972 430, 1977 2249, 1982 1676, 1984 1122, 1985 660, 1991 362, 1997 1155, 1998 3033 SR 631.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR 814.01 SR 814.01 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 74 und 120 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

6178

Chemikaliengesetz

6ter Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.

Art. 27 Abs. 2 2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang der Information der Abnehmer.

Art. 39 Abs. 1 bis, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a bis und Abs. 3 erster Satz

1bis

Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und:

2

a.

das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären;

b.

vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.

Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über: abis. umweltgefährdende Stoffe (Art. 26­29);

3

Vor Erlass der Verordnungen und bei der Vorbereitung völkerrechtlicher Vereinbarungen hört er die Kantone und die interessierten Kreise an; für umweltgefährdende Stoffe gelten die allgemeinen Vorschriften über das Vernehmlassungsverfahren. ...

Art. 44 Abs. 3 3

Er bestimmt, welche Angaben, die auf Grund der Chemikalien-, Lebensmittel-, Heilmittel-, Landwirtschafts-, Epidemien- und Tierseuchengesetzgebung über Stoffe und Organismen erhoben werden, dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 47 Abs. 4 erster Satz 4

Vertrauliche Informationen, die beim Vollzug dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen an ausländische Behörden und internationale Organisationen nur dann weitergegeben werden, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung, Beschlüsse internationaler Organisationen oder ein Bundesgesetz dies bestimmen. ...

Art. 54 Abs. 2 und Abs. 3 2

Vorbehalten bleiben abweichende Verfahrensvorschriften, die auf Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 41 Absätze 2 und 3 anwendbar sind. Erstinstanzliche Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bundesamt an.

3 Gegen Verfügungen des Bundesamtes über umweltgefährdende Stoffe (Art. 26­29) kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde geführt werden.

6179

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3. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197016 Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64bis und 69 der Bundesverfassung17, ...

Art. 31 Aufgehoben 4. Landwirtschaftsgesetz vom 28. April 199818 Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64 bis der Bundesverfassung19, ...

Art. 166 Abs. 2 bis 2bis Verfügungen von Bundesbehörden nach Absatz 2, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für Chemikalien. Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen werden zum Schriftenwechsel nach Artikel 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196820 eingeladen.

5. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197721 Ingress gestützt auf die Artikel 20 Absatz 1, 31bis Absatz 2, 32 Absatz 3, 34ter, 40bis, 64bis, 69bis und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung22, ...

16 17 18 19 20 21 22

SR 818.101 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 118 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR 910.1 Diesen Bestimmungen entsprechen namentlich die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102, 103, 104, 123 und 147 der Bunde sverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR 172.021 SR 941.41 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 107, 110, 123 Absatz 1, 118 und 173 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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Art. 1 Abs. 3 3

Die eidgenössischen Bestimmungen über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleiben vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.

Art. 40 Abs. 4

4

Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes gehen den Artikeln 49 und 50 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 200023 und den Artikeln 112 und 113 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198124 vor.

10677

23 24

SR ...; AS 2001 ... (BBl 2000 6159) SR 832.20

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