Bundesbeschluss Entwurf zum Abkommen mit der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet vom

Die Bundesversammlug der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 29. Oktober 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Bundesbeschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für unbefristete und unkündbare Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2004 4499

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Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet. BB

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