Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial

Entwurf

(Rüstungsprogramm 2004) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst: Art. 1 Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 26. Mai 2004 (Rüstungsprogramm 2004) wird zugestimmt.

1

Es wird ein Verpflichtungskredit von 647 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.

2

Art. 2 1

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 525.3239.002, Rüstungsmaterial Verteidigung.

2

Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.

Art. 4 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2004 2965

2003-2215

3011

Beschaffung von Rüstungsmaterial

Anhang

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Vorhaben

­ Führung und Aufklärung in allen Lagen

Verpflichtungskredit Fr.

268 000 000

­ Logistik

11 000 000

­ Schutz und Tarnung

35 000 000

­ Mobilität ­ Waffenwirkung (Anteil Ausbildung) Total Verpflichtungskredit Rüstungsprogramm 2004

3012

238 000 000 95 000 000 647 000 000