zu 04.400 Parlamentarische Initiative Anpassung des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) und der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) betreffend Teuerungsanpassung und Vorsorgeregelung Bericht vom 1. März 2004 des Büros des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 12. März 2004

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 1. März 2004 des Büros des Ständerates betreffend Anpassung des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) und der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) betreffend Teuerungsanpassung und Vorsorgeregelung nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. März 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-0400

1497

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Der Regelungsvorschlag des Büros des Ständerates sieht eine Anpassung des Parlamentsressourcengesetzes und der entsprechenden Ausführungsverordnung (VPRG) vor. Die Änderungen betreffen die Altersvorsorge sowie den Leistungsumfang bei Krankheit oder Unfall im Ausland.

Sodann sind gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Parlamentsressourcengesetzes die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge angemessen der Teuerung anzupassen.

Dies wird durch eine Teilrevision der Verordnung zum Parlamentsressourcengesetz umgesetzt.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Auch wenn der vorgesehene Teuerungsausgleich zu einer jährlichen Mehrbelastung von 900 000 Franken führt, auferlegt sich der Bundesrat Zurückhaltung, weil es sich um eine Vorlage handelt, die nur für den Bereich der Bundesversammlung zur Anwendung kommt. Es wird daher auf eine Stellungnahme verzichtet.

Fraglich ist indessen, ob es sich bei den Anpassungen im Bereich der Altersvorsorge sowie beim Leistungsumfang bezüglich Krankheit und Unfall im Ausland nur um eine redaktionelle Anpassung handelt, wie das Büro des Ständerates in seinem Bericht darlegt. Das Büro wird daher eingeladen, seinen Bericht in diesem Punkt zu überprüfen.

1498