Allgemeinverfügung über die Änderung der zugelassenen Anwendung von in der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgeführten Produkten vom 22. Januar 2004

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Für die folgenden im Ausland zugelassenen und bereits in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommenen Pflanzenschutzmittel wird die zugelassene Anwendung wie folgt geändert: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

Chlorothalonil (TCPN) 40% SC

2. Handelsprodukte Bravo 500

Schweizerische Zulassungsnummer: D-2703 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 23138-60 Vertreiber: Novartis Agro GmbH, Liebigstrasse 51­53, Postfach 110353, 60038 Frankfurt

Cloral FL

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2702 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8199 Vertreiber: Terranalisi, Via Donizetti 2/A, 44042 Cento

Clortocaffaro Flow

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2705 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 7051 Vertreiber: Caffaro, Via Friuli 55, 20031 Cesano Maderno

Daconil 2787 Extra

Schweizerische Zulassungsnummer: D-2702 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 23138-00 Vertreiber: Novartis Agro GmbH, Liebigstrasse 51­53, Postfach 110353, 60038 Frankfurt

1

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SR 916.161 2004-0183

Ortoflo

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2714 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8829 Vertreiber: Chemia, Via Statale 327, 44040 Dosso

Talonil FL

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2717 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 6296 Vertreiber: Scam, Via Bellaria 164, 41050 S.Maria di Mugnano

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Weinbau allg.

Gemüsebau Aubergine, Tomaten Karotten Knollensellerie Spargel Speisepilze [Champignonkulturen] Tomaten Zwiebeln Feldbau Kartoffeln Weizen Zierpflanzen Chrysantheme Chrysantheme Iris Nelken Nelken

Schaderreger / Wirkung

Anwendung

Falscher Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe

Konzentration: 0.3 % Anwendung: Nur Vorblütebehandlungen

Alternaria ­ Dürrfleckenkrankheit

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen Konzentration: 0.3% Aufwandmenge: 4.5 ml/m2 1 Anwendung: nach dem Decken giessen Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen

Alternaria ­ Möhrenschwärze Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries Blattschwärze der Spargel Trockene Molle Kraut- und Fruchtfäule, SeptoriaBlattfleckenkrankheit der Tomate/ Aubergine Falscher Mehltau der Zwiebel

Alternaria ­ Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Knollenfäule Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Blattfleckenkrankheit der Chrysantheme Weissrost der Chrysantheme Tintenkrankheit der Iris Nelkenschwärze Rostpilze

(*)

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen Aufwandmenge: 3 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Aufwandmenge: 3 l/ha

2, 3, 4 5, 6

Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.2 % Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.2 %

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Anwendungsgebiet

Schaderreger / Wirkung

Anwendung

Zier- und Sportrasen

Krankheiten durch pathogene Bodenpilze

Konzentration: 0.2 %

(*)

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = In 2 l Wasser. Dosierung gilt für schwarze Torferde.

2 = Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

3 = Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.

4 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.

5 = Maximal 1 Behandlung gegen Ende des Ährenschiebens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 57­61).

6 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

10. Februar 2004

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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