Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Wünschkowski Falko, geb. 30. Oktober 1970, deutscher Staatsangehöriger, Techniker, wohnhaft in D-22299 Hamburg, Alsterdorferstrasse 25 B: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 11. März 2004 aufgrund des am 18. Februar 2004 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 1200 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 120 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage verbleibende Restbetrag von 180 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Restbusse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

23. März 2004

2004-0459

Zollkreisdirektion Schaffhausen

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