Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 6575 Widersprechende/r Bico AG, CH-8718 Schänis, CH-Marke Nr. 365 001 «BICOFLEX» gegen Widerspruchsgegner/in Rheinmagnet Horst Baermann GmbH, D-53819 Neunkirchen, IR-Marke Nr. 800 053 «BIOflex» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 12. Mai 2004 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 6575 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 800 053 «BIOflex» wird der Schutz in der Schweiz für die Waren «Alaises, alaises en lin pour malades, matelas, couvre-matelas, alaises, couvre-sommiers» (Klasse 10) definitiv verweigert.

5.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

6.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

7.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie der vorliegenden Verfügung einzureichen.

12. Mai 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2572

2004-0948