Obligationenrecht

Entwurf

(GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (OR) Änderung vom

Der Entwurf für die Änderung des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), wie er vom Bundesrat mit Botschaft vom 19. Dezember 20011 dem Parlament unterbreitet worden ist, wird nach Einsicht in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042 wie folgt ergänzt: I 1. Der dritte Abschnitt des sechsundzwanzigsten Titels des Obligationenrechts3 wird wie folgt geändert:

C. Revisionsstelle Art. 727 I. Revisionspflicht 1. Ordentliche Revision

1 2 3

Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1

1.

Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;

2.

Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 6 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 12 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

BBl 2002 3148 BBl 2004 3969 SR 220

2003-2411

4117

Obligationenrecht

3.

Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.

2

Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

3

Art. 727a 2. Eingeschränkte Revision

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.

1

Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

2

Art. 727b II. Anforderungen an die Revisionsstelle 1. Bei ordentlicher Revision

Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom ...4 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen.

1

Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom ... über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzunehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.

2

Art. 727c5 2. Bei eingeschränkter Revision

4 5 6

Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom ...6 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren bezeichnen.

SR ...; AS ... (BBl 2004 4139) Art. 727c in der Fassung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003, in Kraft ab 1. Juli 2004, AS 2004 2617 SR ...; AS ... (BBl 2004 4139)

4118

Obligationenrecht

Art. 727d und 727e Aufgehoben Art. 728 (neu) III. Ordentliche Revision 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

1

2

Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere: 1.

die Mitgliedschaft des Verwaltungsrats, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;

2.

eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;

3.

eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;

4.

das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;

5.

die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;

6.

der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;

7.

die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.

Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion.

3

Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.

4

Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen, die der Revisionsstelle, deren Arbeitnehmern oder dem Verwaltungsrat nahe stehen, die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.

5

4119

Obligationenrecht

Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesellschaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisionsstelle unter einheitlicher Leitung stehen.

6

Art. 728a (neu) 2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

1

Die Revisionsstelle prüft, ob: 1.

die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;

2.

der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

3.

die vom Gesetz verlangten Angaben gemacht werden;

4.

ein funktionierendes internes Kontrollsystem existiert;

5.

eine Risikobeurteilung vorgenommen wurde.

Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

2

Art. 728b (neu) b. Revisionsbericht

Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.

1

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision.

Der Bericht enthält:

2

1.

eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

2.

Angaben zur Unabhängigkeit;

3.

Angaben zu den Personen, welche die Revision geleitet haben, und zu deren fachlichen Befähigung;

4.

eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

Beide Berichte müssen von den Personen unterzeichnet werden, die die Revision geleitet haben.

3

4120

Obligationenrecht

Art. 728c (neu) c. Anzeigepflichten

Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

1

2

Sie informiert zudem die Generalversammlung, wenn: 1.

sie wesentliche Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten feststellt;

2.

der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.

Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle den Richter.

3

Art. 729 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

IV. Eingeschränkte Revision (Review) 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle

1

2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

1

Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.

2

Art. 729a Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass: 1.

die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

2.

der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen und analytische Prüfungshandlungen.

2

Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

3

4121

Obligationenrecht

Art. 729b b. Revisionsbericht

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision.

Der Bericht enthält:

1

1.

einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;

2.

eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

3.

Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;

4.

Angaben zu den Personen, welche die Revision geleitet haben, und zu deren fachlicher Befähigung.

Der Bericht muss von den Personen unterzeichnet werden, die die Revision geleitet haben.

2

Art. 729c c. Anzeigepflicht

Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle den Richter.

V. Gemeinsame Bestimmungen 1. Wahl der Revisionsstelle

1

Art. 730 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

2

Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

3

Art. 730a (neu) Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Amtsdauer der 1 Revisionsstelle

Bei der ordentlichen Revision dürfen die Personen, die die Revision leiten, das Mandat längstens während fünf Jahren ausführen. Sie dürfen das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.

2

Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten Generalversammlung mit.

3

Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.

4

4122

Obligationenrecht

Art. 730b 3. Auskunft und Geheimhaltung

Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich.

1

Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist.

Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft.

2

Art. 731 4. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung

Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.

1

Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die Generalversammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten.

2

Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle missachtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.

3

Art. 731a 5. Besondere Bestimmungen

Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.

1

Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates noch Aufgaben zugeteilt werden, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen.

2

Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.

3

4123

Obligationenrecht

2. Weitere Bestimmungen des Obligationenrechts7 werden wie folgt geändert: Art. 181 Abs. 48 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20039.

4

Art. 227i 5. Geltungsbereich

Die Artikel 227a­227h finden keine Anwendung, wenn der Käufer als Einzelunternehmen oder als Zeichnungsberechtigter eines Einzelunternehmens oder einer Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind.

Art. 494 Abs. 2 Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Bürgschaft einer Person, die im Handelsregister eingetragen ist als Inhaber eines Einzelunternehmens, als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft oder als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2

Art. 635a b. Prüfungsbestätigung

Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

Art. 652a Abs. 3 (neu) Bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen, muss der Verwaltungsrat durch einen zugelassenen Revisor einen Revisionsbericht erstellen lassen und über das Ergebnis der Revision im Emissionsprospekt Aufschluss geben.

3

7 8 9

SR 220 Art. 181 Abs. 4 in der Fassung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003, in Kraft ab 1. Juli 2004, AS 2004 2617 SR 221.301; AS 2004 2617

4124

Obligationenrecht

Art. 652d Abs. 2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich.

2

Art. 652f Abs. 1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

1

Art. 653f Abs. 1 Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.

1

Art. 653i 7. Streichung

Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prüfungsbericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.

1

In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält.

2

Art. 663b Ziff. 12, 13 (neu) und 14 (neu) Der Anhang enthält: 12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung; 13. allenfalls die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben; 14. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben.

Art. 663c Randtitel V. Beteiligungsverhältnisse bei Gesellschaften mit kotierten Aktien

4125

Obligationenrecht

Art. 663e Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 Ziff. 1 und 2 Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie zusammen mit ihren Untergesellschaften zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:

2

3.

3

200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: 1.

die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat;

2.

die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;

Art. 670 Abs. 2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

2

Art. 695 Abs. 2 Aufgehoben Art. 725 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 (neu) Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. ...

2

Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.

3

Art. 732 Abs. 2 und 3 Sie darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein.

2

Im Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durchgeführt werden soll.

3

Art. 734 zweiter Satz ... Der Urkunde ist der Prüfungsbericht beizulegen.

4126

Obligationenrecht

Art. 745 Abs. 3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.

3

Art. 795b10 3. Rückzahlung

Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt.

Art. 81811

C. Revisionsstelle

Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

1

Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.

2

Art. 825a Abs. 2 erster Satz und Abs. 412 Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. ...

2

Solange die Abfindung nicht vollständig ausgezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revidieren lässt.

4

Art. 857 Abs. 1 Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse verlangen.

1

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2 2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 2.

10 11 12

die Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;

Ersetzt Art. 795b des Entwurfs zur Revision des Rechts der GmbH vom 19. Dezember 2001 (BBl 2002 3275).

Ersetzt Art. 818 des Entwurfs zur Revision des Rechts der GmbH vom 19. Dezember 2001 (BBl 2002 3285).

Ersetzt Art. 825a Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 des Entwurfs zur Revision des Rechts der GmbH vom 19. Dezember 2001 (BBl 2002 3287).

4127

Obligationenrecht

Art. 881 Abs. 1 erster Satz Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. ...

1

Art. 887 Abs. 2 Aufgehoben Art. 890 Randtitel und Abs. 1 VIII. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle

Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.

1

Art. 902 Abs. 3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.

3

Art. 906 C. Revisionsstelle I. Im Allgemeinen

Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

1

Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:

2

1.

10 Prozent der Genossenschafter;

2.

Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;

3.

Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

Art. 907 II. Prüfung des Genossenschafterverzeichnisses

4128

Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Genossenschaftsverzeichnis korrekt geführt wird. Verfügt die Genossenschaft über keine Revisionsstelle, so muss die Verwaltung das Genossenschaftsverzeichnis durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.

Obligationenrecht

Art. 90813 D. Mängel in der Organisation

Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 909 und 910 Aufgehoben Art. 910a14 Aufgehoben Art. 916

A. Haftung gegenüber der Genossenschaft

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

Art. 926 Abs. 1 und 3 erster Satz Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.

1

Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu. ...

3

Art. 936a Abs. 115 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts erhalten eine Identifikationsnummer.

1

13 14 15

Ersetzt Art. 910a des Entwurfs zur Revision des Rechts der GmbH vom 19. Dezember 2001 (BBl 2002 3294).

Vgl. Art. 908 E OR Art. 936a in der Fassung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003, in Kraft ab 1. Juli 2004, AS 2004 2617

4129

Obligationenrecht

Art. 941a16 3. Überweisung an den Richter und Mitteilung an die Aufsichtsbehörde

Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft stellt der Registerführer den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

1

Sind die zwingenden Vorschriften über die Revisionsstelle im Verein oder in der Stiftung verletzt, so stellt der Registerführer dem Richter beziehungsweise der Aufsichtsbehörde den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

2

Art. 1175 c. Status und Bilanz

Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerversammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ordnungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 717 G. Revisionsstelle

16 17

Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

Ersetzt Art. 941a des Entwurfs zur Revision des Rechts der GmbH vom 19. Dezember 2001 (BBl 2002 3296).

Ersetzt Art. 7 der Übergangsbestimmungen des Entwurfs zur Revision des Rechts der GmbH vom 19. Dezember 2001 (BBl 2002 3299).

4130

Obligationenrecht

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch18 Art 61 Randtitel und Abs. 2 II. Eintragung ins Handelsregister

2

Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: 1.

für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;

2.

revisionspflichtig ist.

Art. 69 Randtitel II. Vorstand 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

Art. 69a19 2. Buchführung

Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, so finden die Vorschriften des Obligationenrechts20 über die kaufmännische Buchführung Anwendung.

Art. 69b (neu)

III. Revisionsstelle

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn:

1

1.

18 19 20

zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden: a. Bilanzsumme von 6 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 12 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

SR 210 Ersetzt Art. 69a des Entwurfs zur Revision des Rechts der GmbH vom 19. Dezember 2001 (BBl 2002 3301).

SR 220

4131

Obligationenrecht

2.

ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt;

3.

10 Prozent der Mitglieder dies verlangen.

Auf die ordentliche Revision sind die Vorschriften des Obligationenrechts21 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

2

In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Generalversammlung in der Ordnung der Revision frei.

3

Für Vereine, die gesetzliche Aufgaben wahrnehmen, kann die Eidgenössische Finanzkontrolle oder eine kantonale Finanzkontrolle als Revisionsstelle bezeichnet werden.

4

Art. 69c (neu) IV. Mängel in der Organisation

Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1

Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen.

2

Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

3

Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

4

Art. 83 Randtitel, Abs. 2 und 322 B. Organisation I. Im Allgemeinen

Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.

2

und 3 Aufgehoben

Art. 83a (neu) II. Buchführung

21 22 23

Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts23 über die kaufmännische Buchführung.

1

SR 220 Ersetzt Art. 83 Abs. 2, 3 sowie 4 und 5 des Entwurfs zur Revision des Rechts der GmbH vom 19. Dezember 2001 (BBl 2002 3301 f.).

SR 220

4132

Obligationenrecht

Betreibt die Stiftung für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung und die Offenlegung der Jahresrechnung für Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

2

Art. 83b (neu) III. Revisionsstelle 1. Revisionspflicht und anwendbares Recht

1

Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle.

Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest.

2

Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts24 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

3

Für Stiftungen, die gesetzliche Aufgaben wahrnehmen, kann die Eidgenössische Finanzkontrolle oder eine kantonale Finanzkontrolle als Revisionsstelle bezeichnet werden.

4

Art. 83c (neu) 2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.

IV. Mängel in der Organisation

1

Art. 83d (neu) Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere: 1.

der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder

2.

das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.

Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden, sofern der Stifter keinen Einspruch erhebt oder nicht eine Bestimmung der Stiftungsurkunde entgegensteht.

2

Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

3

24

SR 220

4133

Obligationenrecht

Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.

4

Art. 87 Abs. 1bis (neu) 1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts Art. 6a Randtitel III. Juristische Personen 1. Im Allgemeinen

Art. 6b (neu) 2. Buchführung und Revisionsstelle

Die Bestimmungen der Änderung vom ... betreffend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten für Vereine und Stiftungen vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200325 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) Art. 1 Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.

1

Art. 2 Bst. a In diesem Gesetz gelten als: a.

25

Rechtsträger: Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen und Institute des öffentlichen Rechts;

SR 221.301; AS 2004 2617

4134

Obligationenrecht

Art. 6 Abs. 2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss dem Handelsregisteramt eine Bestätigung einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten einreichen, wonach die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

2

Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 Einleitungssatz Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde liegende Bilanz von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen, falls die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen ist. Sie können eine gemeinsame Revisionsexpertin oder einen gemeinsamen Revisionsexperten bestimmen.

1

Die beteiligten Gesellschaften müssen der Revisionsexpertin oder dem Revisionsexperten alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

3

Die Revisionsexpertin oder der Revisionsexperte legt in einem schriftlichen Prüfungsbericht dar:

4

...

Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ... Sie können von einer Publikation absehen, wenn eine zugelassene Revisionsexpertin oder ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften nicht ausreicht.

2

Art. 55 Abs. 3 Die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelunternehmen nach Artikel 579 des Obligationenrechts26 bleibt vorbehalten.

3

Art. 62 Abs. 1, 3 und 4 Die Gesellschaft muss den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen.

1

Die Gesellschaft muss der Revisionsexpertin oder dem Revisionsexperten alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

3

Die Revisionsexpertin oder der Revisionsexperte muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere, ob die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleiben.

4

26

SR 220

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Obligationenrecht

Art. 81 Abs. 1 Die Stiftungen müssen den Fusionsvertrag sowie die Bilanzen von einer zugelassenen Revisorin oder einem zugelassenen Revisor prüfen lassen.

1

Art. 83 Abs. 1 dritter Satz ... Mit dem Antrag sind der Aufsichtsbehörde die von der zugelassenen Revisorin oder dem zugelassenen Revisor geprüften Bilanzen der beteiligten Stiftungen sowie der Revisionsbericht einzureichen.

1

Art. 85 Abs. 2 Die Aufsichtsbehörde oder, bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen, das oberste Stiftungsorgan kann von einer Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger absehen, wenn auf Grund des Berichts der zugelassenen Revisorin oder des zugelassenen Revisors keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Stiftungsvermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht.

2

Art. 100 Abs. 2 dritter Satz ... Das Inventar muss von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden, sofern nicht in anderer Weise sichergestellt ist, dass die Erstellung und die Bewertung des Inventars den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen.

2

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198727 über das Internationale Privatrecht Art. 162 Abs. 3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch den Bericht einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten im Sinne des Bundesgesetzes vom ... 28 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren nachzuweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.

3

Art. 164 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b29 Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft kann nur gelöscht werden, wenn durch einen Bericht einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten bestätigt wird, dass die Forderungen der Gläubiger im Sinne von Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200330

1

27 28 29 30

SR 291; AS 2004 2617 SR ...; AS ... (BBl 2004 4139) Art. 164 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b in der Fassung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003, in Kraft ab 1. Juli 2004, AS 2004 2617 SR 221.301; AS 2004 2617

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Obligationenrecht

sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.

Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf, so muss überdies:

2

b.

eine zugelassene Revisionsexpertin oder ein zugelassener Revisionsexperte bestätigen, dass die ausländische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Ausgleichszahlung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat.

4. Bundesgesetz vom 27. Juni 197331 über die Stempelabgaben Art. 9 Abs. 1 Bst. e32 1

Die Abgabe beträgt: e.

auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.

5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199033 über die direkte Bundessteuer Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz34 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: ...

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31 32 33 34

SR 641.10; AS 2004 2617 Art. 9 Abs. 1 Bst. e in der Fassung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003, in Kraft ab 1. Juli 2004, AS 2004 2617 SR 642.11; AS 2004 2617 Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003, in Kraft ab 1. Juli 2004, AS 2004 2617

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Obligationenrecht

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199035 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz36 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: ...

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SR 642.14; AS 2004 2617 Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz in der Fassung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003, in Kraft ab 1. Juli 2004, AS 2004 2617

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