04.401 Parlamentarische Initiative Änderung der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung betreffend Zutrittsausweise Bericht des Büros des Ständerats vom 1. März 2004

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro beantragt, dem beiliegenden Verordnungsentwurf zuzustimmen.

1. März 2004

Im Namen des Büros Der Präsident: Fritz Schiesser

2004-0423

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Die Verwaltungsdelegation der eidgenössischen Räte hat im Winter 2002/03 einem neuen Konzept zur Verstärkung der Sicherheit im Parlamentsgebäude zugestimmt.

Diese baulich-technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen sind am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten.

Zu diesen Massnahmen gehört insbesondere ein neues Zutrittskontrollsystem. Wer ab dem 1. Dezember 2003 das Parlamentgebäude aufsuchen will, braucht eine Bewilligung. Diese wird gegebenenfalls in der Form eines Ausweises ausgestellt, der innerhalb des Gebäudes gut sichtbar getragen werden muss (von dieser Ausweistragepflicht ausgenommen sind einzig die Ratsmitglieder). Solche Ausweise setzen die Bearbeitung von Personendaten voraus. Laut Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Datenschutz dürfen die Organe des Bundes nur Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Die heutigen Rechtsgrundlagen, namentlich das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) und die Verordnung vom 27. Juni 2001 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (SR 120.72), bieten gemäss dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten keine genügende Grundlage für das Zutrittskontrollsystem. Aus diesem Grunde hat die Verwaltungsdelegation beschlossen, diese Lücke zu schliessen, indem die Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (SR 171.115) mit entsprechenden Bestimmungen ergänzt wird (Art. 16a und 16b).

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Grundzüge der Vorlage

Die Parlamentsdienste müssen ab dem 1. Dezember 2003 von den Personen, die das Parlamentsgebäude betreten wollen, Daten einholen (Name, Vorname, Adresse, AHV-Nummer, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Fotografie), welche ­ unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und beruflichen Tätigkeiten der jeweiligen Person ­ für die Bedarfsabklärung, die Festlegung der Zutrittskategorien und die Ausstellung des Ausweises benötigt werden.

Der vorliegende Entwurf regelt, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden, wer diese Daten zu liefern hat, welche Personen zu den Daten Zugang haben und wie lange die Daten aufbewahrt werden.

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 16a Einen Dauerausweis erhalten die Mitglieder der eidgenössischen Räte und des Bundesrates, die Angestellten der Parlamentsdienste und die akkreditierten Medienschaffenden.

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Einen Dauerausweis können auch weitere Personen erhalten, deren Arbeitsplatz sich im Parlamentsgebäude oder Bundeshaus Ost oder West befindet.

Ebenfalls einen Dauerausweis können Personen beantragen, die das Parlamentsgebäude während des ganzen Jahres wöchentlich zwei- bis dreimal aufsuchen, ohne in den erwähnten Gebäuden einen festen Arbeitsplatz zu haben.

Ein Dauerausweis steht auch ehemaligen Ratsmitgliedern zu, sowie zwei Personen pro Ratsmitglied gemäss Artikel 69 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes.

Alle anderen Personen, die das Parlamentsgebäude betreten möchten, erhalten einen Tagesausweis.

Art. 16b Dauerausweise Diese Ausweise lauten auf einen Namen und enthalten ausserdem eine Fotografie, die Gültigkeitsdauer und die zugeteilten Zutrittskategorien.

Das Parlamentsgebäude ist ein Haus mit Öffentlichkeitscharakter und wird von unterschiedlichen Personenkategorien aufgesucht. Um allen Personen die ihren Bedürfnissen entsprechenden Zutrittsrechte zu verschaffen, sind Autorisierungsstellen geschaffen worden. Diese Funktion wird von den jeweiligen Sicherheitsbeauftragten der Departemente, der Bundeskanzlei oder der Parlamentsdienste ausgeübt.

Diese Autorisierungsstellen liefern den Parlamentsdiensten die Gesuche für Dauerausweise, nachdem sie die Daten auf ihre Richtigkeit überprüft haben. Die Ausstellung der Ausweise obliegt den Parlamentsdiensten.

Die Personendaten bleiben im System erhalten, solange die betreffende Person zutrittsberechtigt ist. Erlischt die Zutrittsberechtigung (bei Kündigung, bei Nichtwiederwahl usw.) werden die im elektronischen Zutrittskontrollsystem enthaltenen Daten nach Ablauf von 12 Monaten gelöscht.

Tagesausweise Die Tagesausweise sind anonym. Sie werden der betreffenden Person nach deren Identitätskontrolle ausgehändigt. Name und Vorname der Person, die einen Tagesausweis erhalten hat, werden im System registriert und nach 12 Monaten gelöscht.

Dies ermöglicht, im Falle eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens den zuständigen Justizinstanzen die erforderlichen Informationen zu liefern.

Gemäss Artikel 16b Absatz 1 und 3 dienen die gesammelten Personaldaten einzig der Erstellung der Zutrittsausweise.

Gemäss Absatz 5 hat daher nur der für die Erstellung der Ausweise zuständige Dienst Zugang zu diesen Daten.

Absatz 6 sieht zudem vor, dass im Falle einer
Notsituation die Daten über Personenbewegungen ausgewertet werden können. Unter Notsituation ist jede Situation im Zusammenhang mit einem schweren Vergehen oder einem Verbrechen zu verstehen, beziehungsweise eine Situation, in der Leib und Leben zahlreicher Personen gefährdet sind (Bombenalarm, Brand usw.).

Absatz 7 bildet die Rechtsgrundlage für eine allfällige anderweitige Nutzung der Dauerausweise. Eine mögliche Nutzung wäre die Erfassung der Arbeitszeit.

Absatz 7 entspricht Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über das Sicherheitswesen 1635

in Bundesverantwortung. Gemäss dieser Regelung könnte der Personalausweis bereits heute für die Zeiterfassung benutzt werden. Ein allfälliges Zeiterfassungssystem ist unabhängig vom Zutrittskontrollsystem. Die Daten der beiden Systeme werden nicht zusammengeführt. Hingegen soll der gleiche Badge zum Passieren der elektronischen Zutrittskontrollsysteme wie auch zum Erfassen der Arbeitszeit benutzt werden können.

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Auswirkungen

4.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der alleinige Zweck dieser Änderung ist die Schaffung der gemäss Artikel 17 des Datenschutzgesetzes erforderlichen Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten.

Diese Änderung hat deshalb weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

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Rechtliche Grundlagen

Diese Verordnungsänderung stützt sich auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

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