Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe vom 11. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 1. Januar 2004 im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Genf, Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein:

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geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;

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Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;

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Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt: ­ Schiefer ­ Faserzement ­ Schindeln ­ Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche) ­ Steinplatten

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe. BRB

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Ziegel Keramikplatten Kunststoffplatten.

Ausgenommen sind: a.

Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz3;

b.

Poliere mit eidg. Diplom;

c.

Geschäftsführer sowie Mitarbeitende in leitender Funktion;

d.

das kaufmännische und das Verkaufspersonal;

e.

Lehrlinge.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer4 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung5 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 21) sind der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2004 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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SR 822.11 SR 823.20 EntsV; SR 823.201

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Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

11. November 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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