Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

Entwurf

Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20041, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 19982 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird wie folgt geändert: Titel Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte Ingress gestützt auf Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung3, Art. 6

Gewährung von Vorschüssen

Um eine stetige Finanzierung der Projekte zu gewährleisten, können dem Fonds Vorschüsse über die Bestandesrechnung des Bundes zugewiesen werden, auch wenn diese eine vorübergehende Erhöhung der Verschuldungsquote zur Folge haben.

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Die kumulierte Bevorschussung darf 8,1 Milliarden Franken (Preisbasis 1995) nicht überschreiten. Sie wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement regelmässig überprüft. Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Anpassungen des maximalen Plafonds. Dabei sind einerseits die technischen Sachzwänge, der Kostenverlauf, der Zeitplan und der Bedarf an Projekten, andererseits der allgemeine Verschuldungsgrad des Bundes zu berücksichtigen. Der Plafond für die Bevorschussung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht erhöht werden. Bis Ende 2010 wird die kumulierte Bevorschussung indexiert.

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Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Ab 2015 sind im Budget und in der Finanzplanung des Fonds mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fondseinlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Bundesverfassung zur Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Die Rückzahlungsbestim-

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BBl 2004 5313 SR 742.140 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte. V der BVers

mung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht gelockert werden. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurückbezahlt ist.

Bei Bauverzögerungen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen kann der Bundesrat die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen um höchstens zwei Jahre verlängern. Auf der Bevorschussung werden marktmässige Zinsen erhoben. Diese werden der Erfolgsrechnung belastet. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.

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Art. 10 Abs. 1 Per 1. Januar 2005 werden die für die Eisenbahngrossprojekte zwischen 1998 und 2004 gewährten marktgemäss verzinslichen, rückzahlbaren Darlehen für die Basistunnel in A-fonds-perdu-Beiträge und diejenigen für die übrigen Projekte in variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt. Für den Anschluss der Ostschweiz an die Transitachse Gotthard werden zusätzlich variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen im Umfang von 25 Prozent der Investitionskosten zwischen 1998 und 2004 in A-fonds-perdu-Beiträge umgewandelt. Sie verbleiben in der Rechnung des Fonds.

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Art. 11 Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich4; er untersteht nach Artikel 23 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Referendum.

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2 Er5 tritt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom 20. März 19986 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 in Kraft und gilt ebenso lang.

II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

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Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).

Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).

AS 1999 741

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