Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Seher JR Richard George, geb. 2. September 1962, amerikanischer Staatsangehöriger, Kaufmann, wohnhaft in USA-GA 30067 Marietta, 618 Windgrove Road SE: Die Zollkreisdirektion Basel, verurteilte Sie am 29. März 2004 aufgrund des am 25. August 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikel 87 Zollgesetzes, sowie der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 1300 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 130 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1430 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten erstattet.

20. April 2004

1832

Zollkreisdirektion Basel

2004-0648