Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 5. August 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 21. November 2003 in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Betrieben, die Installations- und Servicearbeiten in den Bereichen Heizung, Kälte, Klima, Lüftung, Rohrleitungsbau/Werkleitungen, Sanitär und Spenglerei ausführen.

2

Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkten beschränkt.

Ausgenommen sind weiter:

1 2

a.

Familienangehörige der Arbeitgeber;

b.

Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;

c.

Kaufmännisches Personal;

d.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen;

e.

Lehrlinge.

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2004-1543

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

3

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 20) sind der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008

5. August 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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SR 823.20 EntsV, SR 823.201

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