Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 6768 Widersprechende/r Red Bull GmbH, A-5330 Fuschl am See, IR-Marke Nr. 756 286 «CRAZY BULL» gegen Widerspruchsgegner/in Ersin Oranbay, D-71634 Ludwigsburg, IR-Marke Nr. 807 213 «CRAZY BULL» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 10. Juni 2004 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 6768 wird teilweise gutgeheissen für «café, thé, cacao, succédanés du café» (Klasse 30) sowie die Klassen 32 und 33.

3.

Soweit weitergehend wird der Widerspruch abgewiesen.

4.

Der internationalen Registrierung Nr. 807 213 «CRAZY BULL» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz für «café, thé, cacao, succédanés du café» (Klasse 30) sowie die Klassen 32 und 33 definitiv verweigert.

5.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

6.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden die Widerspruchsgebühr (800 Franken) zurückzuerstatten.

7.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1000 Franken zu bezahlen.

8.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

10. Juni 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2944

2004-1180