Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SKILL 21 PHOENIX Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 25. Februar 2004: 1.

Das Gesuch der ESCOR Automaten AG, eingereicht am 27. Mai 2003, um Qualifikation des Geldspielautomaten SKILL 21 PHOENIX als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SKILL 21 PHOENIX als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a und c SBG ist es untersagt, Geräte des Typs SKILL 21 PHOENIX zum Betrieb aufzustellen.

4.

Zustellung an und Publikation: A. Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

9. März 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2004-0371

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