Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Traulsen Hans-Wilhlem, geb. 21. Mai 1959, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in D-24116 Kiel, Westring 281: Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung, erklärte Sie mit Verfügung vom 2. Juli 2004 in Anwendung der Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes (ZG) und der Artikel 72, 73 und 75­78 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) mit Eingangsabgaben von 7987.60 Franken leistungspflichtig.

Die Verfügung über die Leistungspflicht wird Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten: die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG).

Nach unbenützten Fristablauf wird die Verfügung über die Leistungspflicht rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 7987.60 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

3. August 2004

2004-1549

Zollkreisdirektion Schaffhausen

4529