Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Entwurf

(DBG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20041, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 215a

Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Zusammenhang mit den Änderungen vom 20. Juni und vom 19. Dezember 2003

Der Bundesrat passt die Tarifstufen und die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen ab der Steuerperiode 2007 der Teuerung an, die nach dem Landesindex der Konsumentenpreise von Ende Dezember 1995 bis Ende Dezember 2004 aufgelaufen ist. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

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Nicht angepasst werden die Frankenbeträge bei den Abzügen zur Wohneigentumsbesteuerung gemäss Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1bis.

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Der 31. Dezember 2004 gilt als Datum der letzten Anpassung im Sinne von Artikel 215 Absatz 2.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt, sofern das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 angenommen wird, am Tag nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Wird das Referendum ergriffen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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BBl 2004 1287 SR 642.11

2004-0465

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Direkte Bundessteuer. BG

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