Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 3. Juni 2004, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD), Direktion Sozialund Gemeindepsychiatrie, Gesuch vom 11. März 2004 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Die Verantwortung für die Bewilligungsforschung in der Direktion Sozial- und Gemeindepsychiatrie bleibt unverändert beim ärztlichen Direktor Prof. Dr. med. und phil. H. D. Brenner. Das ursprüngliche Verfügungsdispositiv bleibt unverändert in Kraft.

2. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Folgende Änderungen sind vor Ablauf der Bewilligungsdauer der Expertenkommission bekannt zu geben, welche in der Folge entscheidet, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss: ­

Wechsel des verantwortlichen Klinikleiters;

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Änderung der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur der Direktion Sozialund Gemeindepsychiatrie;

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Änderung der Datenverwaltung;

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Änderungen des Zugriffsreglements;

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Einführung neuer Datenbanken.

3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach 5951, 3001 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

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2004-1313

4. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Direktion Sozial- und Gmeindepsychiatrie der UPD Bern und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Telefon 031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

6. Juli 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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