Bundesbeschluss über den Rahmenkredit zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 24. März 19952 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 20043, beschliesst: Art. 1 Für die Unterstützung von Aktionen zu Gunsten des Transformationsprozesses in den Staaten Osteuropa und der GUS (Gemeinschaft unabhängiger Staaten) wird ein Rahmenkredit von 800 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren bewilligt. Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2005.

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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Die Mittel nach Artikel 1 können insbesondere verwendet werden für:

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a.

nicht rückzahlbare Zuschüsse;

b.

Darlehen;

c.

Garantien;

d.

die Weiterführung der bestehenden Anstellungsverhältnisse sowie die Finanzierung von Personal für Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten des Transformationsprozesses stehen.

SR 101 SR 974.1; BBI 2004 1843

2003-2491

1951

Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS. BB

Art. 3 Der Rahmenkredit wird mit dem bisherigen Personalbestand von 91 Stellen in den Kooperationsbüros, im EDA/DEZA und EVD/seco umgesetzt. Die Stelleneinheiten sind für die Dauer der Umsetzung der Massnahmen aus dem Rahmenkredit befristet.

Die maximalen Personalkosten belaufen sich auf total 66 Millionen Franken.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1952