Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 1. Oktober 2004, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel betreffend Gesuch vom 19. August 2004 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Die Verantwortung für die Bewilligungsforschung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel trägt unverändert der Institutsleiter, Prof. Dr. med. Walter Bär. Da sich keine Auswirkungen auf die Bewilligung ergeben, bleibt das ursprüngliche Verfügungsdispositiv unverändert in Kraft.

2. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Treten vor Ablauf der Bewilligungsdauer bezüglich nachfolgender Punkte Änderungen ein, so sind diese unverzüglich der Expertenkommission zu melden: ­

Wechsel des verantwortlichen Institutsleiters

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Änderungen in der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Instituts

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Änderungen in der Datenverwaltung

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Änderung des Zugriffsreglementes

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Eröffnung neuer Datenbanken

Die Expertenkommission entscheidet in der Folge, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

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Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

4. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

9. November 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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