Verfügung betreffend Überholen für Lastwagen verboten auf der Autobahn A1 im Kanton Solothurn vom 26. Oktober 2004

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 110 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Anbringen der Signalisation «Überholen für Lastwagen verboten» auf der Autobahn A1, von km 56.500 bis km 53.700, Fahrtrichtung West.

Die Verkehrsmassnahme ist zeitlich befristet. Nach der Kapazitätserweiterung der Nationalstrasse A1 auf 6 Fahrstreifen wird die Massnahme hinfällig.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 2 Absatz 3bis SVG Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

26. Oktober 2004

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

2004-2282

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