Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 10. September 2003; im Zirkularverfahren vom 24. September 2003, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9 Abs. 5 und 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Lizentiatsarbeit «Psychiatrie, Eugenik und Geistige Behinderung um die Jahrhundertwende» betreffend Gesuch vom 10. Juni 2003 bzw. vom 23. Juni 2003 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Prof. Dr. Urs Haeberlin, Frau Sabina Sennhauser, beide Heilpädagogisches Institut der Universität Fribourg, werden unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Sie müssen eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

2. Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a.

Sämtlichen in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ehem. Burghölzli) tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonen wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer 1 Einblick in die Krankengeschichten von Patienten und Patientinnen zu gewähren, bei denen in der Zeit von 1880 bis 1941 Zwangsmassnahmen durchgeführt und, die in dem Zusammenhang in den genannten Kliniken behandelt worden sind. Diese Dokumentationen befinden sich heute im Staatsarchiv des Kantons Zürich. Der Zweck, dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

b.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

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3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Forschungsprojekt (Lizentiatsarbeit) «Psychiatrie, Eugenik und Geistige Behinderung» dienen.

4. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist Prof. Dr. Urs Haeberlin als betreuender Dozent verantwortlich.

5. Auflagen a.

Sabina Sennhauser wird Einsicht nehmen in die Krankengeschichten von ungefähr 120 Patientinnen und Patienten, an denen Zwangsmassnahmen verübt wurden. Sie erhebt daraus Daten und erfasst sie mittels Notebook in Tabellen. Es dürfen keine Kopien aus den Krankengeschichten erstellt werden. Ferner hat die Gesuchstellerin sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Einsicht in die nicht-anonymisierten Krankendokumentationen nehmen können.

b.

Der Zugang auf nicht anonymisierte Daten ist auf die am Projekt beteiligten Personen, also auf Sabina Sennhauser sowie auf Prof. Dr. Urs Haeberlin zu beschränken.

c.

Die Gesuchsteller haben die Angaben sobald als möglich zu anonymisieren.

Darüberhinaus ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Angaben klar getrennt von den anonymisierten Angaben aufbewahrt werden.

d.

Beim für die elektronische Erfassung verwendeten Rechner ist sicherzustellen, dass keine unberechtigten Personen Zugriff nehmen können.

e.

Weiter werden die Gesuchsteller verpflichtet, die Ärzteschaft der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ehem. Burghölzli) schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten so bald als möglich, d.h. vor Beginn der Forschungstätigkeit, zur Genehmigung zuzustellen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

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7. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern und dem Eidg. Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Telefon 031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

13. April 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Vizepräsident: Prof. Dr. med. Rudolf Bruppacher

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