Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Firma De Decker ­ Van Riet, Kouterbaan, BE-1840 Malderen: Die Zollkreisdirektion Basel, verurteilte Ihre Firma am 22. März 2004 aufgrund des am 9. Februar 2004 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, sowie einer Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes, sowie der Artikel 85, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes und der Artikel 6 sowie 7 des Verwaltungsstrafrechts zu einer Busse von 750 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 840 Franken mit der geleisteten Hinterlage der Firma Merz + Benteli AG, Niederwangen, verrechnet.

20. April 2004

2004-0649

Zollkreisdirektion Basel

1831