Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SUPER JOKER 1000 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 20. August 2004: 1.

Das Gesuch der Gamesmatic SA, eingereicht am 17. Dezember 2003 um Qualifikation des Geldspielautomaten SUPER JOKER 1000 als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SUPER JOKER 1000 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SUPER JOKER 1000 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Eprom des definitiven Programmes ist bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

5.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

6.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

7.

Die Verfahrenskosten von Franken 20 356.25 werden Gamesmatic SA auferlegt (Art. 108 ff VSBG). Der nach Abzug des geleisteten Vorschusses von 13 000 Franken verbleibende Saldo von Franken 7356.25 zu Gunsten der ESBK ist unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung an die ESBK zu überweisen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

8.

Zustellung an und Publikation: A. Gamesmatic SA, CP 114, 1707 Fribourg B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 6626, 3003 Bern Beschwerde geführt werden.

7. September 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2004-1803