Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2004

Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 19. März 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. März 20032, beschliesst: Art. 1 Das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zweite Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Anlässlich der Ratifizierung wird der Bundesrat die Erklärungen zu den Artikeln 4 Absatz 8, 6, 17 Absatz 4, 18 Absatz 4, 19 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 27 abgeben.

3

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 19. März 2004

Ständerat, 19. März 2004

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 30. März 20043 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2004

1 2 3

SR 101 BBl 2003 3267 BBl 2004 1391

2002-1580

1391

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. BB

1392