Bundesbeschluss

Entwurf

über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen des World Economic Forum 2005 (WEF 05) und des World Economic Forum 2006 (WEF 06) in Davos vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 20042, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zum Schutz des World Economic Forum 2005 (WEF 05) und des World Economic Forum 2006 (WEF 06) in Davos wird genehmigt.

Art. 2 Der Assistenzdienst anlässlich des WEF 05 dauert längstens vom 17.­31. Januar 2005 (15 Tage).

Art. 3 Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zugunsten des WEF 06 wird bezüglich der Aufgaben, des Kräfteansatzes und der Assistenzdienstdauer im gleichen Rahmen und Umfang wie für das WEF 05 gutgeheissen.

Art. 4 Das VBS legt zusammen mit dem EJPD bis spätestens im vierten Quartal 2005 den Sicherheitspolitischen Kommissionen des National- und Ständerates die Beurteilung der Sicherheitslage vor.

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 510.10 BBl 2004 5297

2004-1629

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Sicherheitsmassnahmen im Rahmen des World Economic Forum 2005 (WEF 05) und des World Economic Forum 2006 (WEF 06) in Davos. BB

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