Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Guggisberg; Teilrückbau permanente Waffenstellung Widdersgrind vom 16. Januar 2004

Gestützt auf das Gesuch der armasuisse Bauten vom 13. Februar 2003 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Teilrückbau der permanenten Waffenstellung Widdersgrind, Gemeinde Guggisberg (BE), unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Guggisberg, 3158 Guggisberg, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

3. Februar 2004

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

2004-0100