Flughafen Zürich Plangenehmigung für die Installation eines ILS und die Verlängerung der Anflugbefeuerung für die Piste 28 sowie Genehmigung einer provisorischen Änderung des Betriebsreglements betreffend Anflügen auf die Piste 28

A.

Mit Entscheid vom 22. April 2004 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das von der Flughafen Zürich AG (Unique) eingereichte Projekt für die Installation eines Instrumentenlandesystems und die Verlängerung der Anflugbefeuerung auf die Piste 28 gemäss folgendem Verfügungsdispositiv genehmigt: 1

Die Projekte für ein Instrumentenlandesystem sowie die Erweiterung der Anflugbefeuerung für die Piste 28 gemäss Gesuch der Unique Flughafen Zürich AG werden wie folgt teilweise genehmigt:

1.1

Instrumentenlandesystem (ILS) 28: Gegenstand: Erstellung eines Instrumentenlandesystems für die Piste 28, bestehend aus: ­ Localizer (LOC) 28: Monitor (Antenne) auf Stahlgerüst, Apparateraum (Shelter) für die technische Ausrüstung unter dem Gerüst, mit Zufahrt für den Unterhalt; ­ Gleitwegsender (GP) und Distanzmessgerät (DME): Shelter unterirdisch, Antennen (GP und DME), mit Zufahrt für den Unterhalt; ­ Erschliessung (Kabeltrassen) ab bestehenden Trassen zu den Anlagen.

Standort: ­ LOC zwischen Flughofstrasse und Glatt, Gemeindegebiet Rümlang, ­ GP und DME zwischen Piste 10/28 und Rollweg Bravo östlich Rollweg Kilo, Gemeindegebiet Kloten.

Massgebende Unterlagen: ­ Übersichtssituation Piste 28, 1:20'000, Plan-Nr. 90326.020 Locher AG Zürich1 ­ Übersichtssituation Piste 28, 1:10'000, Plan-Nr. 90326.021 Locher AG Zürich1 ­ Situation Piste 28 LOC 28 und GP 28, 1:1000, Plan-Nr. 90326.022 Locher AG Zürich1 ­ LOC 28 Shelter, Grundriss und Ansicht, 1:100, Plan-Nr. 90326.023 Locher AG Zürich ­ GP/DME 28 Shelter, Grundriss und Ansicht, 1:100, Plan-Nr. 90326.024 Locher AG Zürich*

1

Vorbehalt: neue Ausführung GP 28 gem. Plan-Nr. 90326.044

2004-0872

2257

­ ­ ­ ­ ­ 1.2

LOC 28, Längenprofil 1:1000/100, Plan-Nr. 90326.025 Locher AG Zürich GP/DME 28 Reflexionsfläche, Schnitt 1:200/20, Plan-Nr. 90326.026 Locher AG Zürich LOC 28 Tragkonstruktion, Schnitt, Plan-Nr. 90326.027 Locher AG Zürich Situation Piste 28, GP 28 ­ Revidierter Standort März 2003, 1:1000, Plan-Nr. 90326.044 Locher AG Zürich ILS 28 Beschriebe Plangenehmigungsprojekt, Locher AG Zürich2

Anflugbefeuerung 28: Gegenstand: Erweiterung der Anflugbefeuerung für die Piste 28, bestehend aus: ­ Kippbaren Masten für Anflugfeuer mit Betonfundamenten, ­ Erschliessung (Kabeltrassen) ab bestehenden Trassen zu den Anlagen.

Die Länge der Anflugbefeuerung wird auf 720 m ­ gemessen ab bestehender Pistenschwelle 28 ­ begrenzt. Soweit darüber hinausgehend, wird das Vorhaben nicht genehmigt.

Standort: Flughafen Zürich, in der Verlängerung der Piste 28 gegen Osten, Gemeindegebiet Kloten.

Massgebende Unterlagen: ­ Situation 1:5000, Plan-Nr. 90331.001 Locher AG Zürich3 ­ Situation 1:1000, Plan-Nr. 90331.002 Locher AG Zürich3 ­ Längenprofil 1:1000/100, Plan-Nr. 90331.003 Locher AG Zürich3 ­ Verlängerung Anflugbefeuerung 28 Projektbeschreibung Plangenehmigungsprojekt, Locher AG Zürich/Aeroplan3

1.3

Diese Genehmigung präjudiziert keine künftigen Anflugverfahren.

2

Auflagen

2.1

Die Bauausführung hat nach den genehmigten Unterlagen zu erfolgen. Die in den Projektbeschrieben und Umweltverträglichkeitsberichten dargestellten Massnahmen sind auszuführen. Wesentliche Änderungen dürfen nur mit Zustimmung der Bundesbehörden vorgenommen werden.

2.2

In den Fällen, in denen die Prüfung von Ausführungsplänen oder Detailprojekten vorbehalten wird, sind die entsprechenden Stellen rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen zu bedienen. Ebenso sind die zuständigen Fachstellen rechtzeitig über den Beginn der Arbeiten oder allfällige Abnahmen zu orientieren. Im Fall von Uneinigkeiten zwischen den Fachstellen und dem Gesuchsteller ist das UVEK anzurufen, welches entscheidet.

2 3

Vorbehalt: neue Ausführung GP 28 gem. Plan-Nr. 90326.044 Vorbehalt: Länge der Anflugbefeuerung 720m ab Pistenschwelle 28

2258

2.3

Es gelten die Auflagen zum Arbeitnehmerschutz des AWA vom 15. Januar 2003 (Beilage 1).

2.4

Auflagen der Stadt Kloten:

2.4.1

Vor Baubeginn ist der Stadt Kloten ein überarbeiteter Wärmedämmnachweis für die Shelter zur Prüfung vorzulegen.

2.4.2

Es ist darauf zu achten, dass keine sichtbaren Bauteile glänzen. Auf alle Fälle dürfen keinerlei Blendwirkungen erzeugt werden.

2.4.3

Folgende Auflagen der kantonalen/kommunalen Feuerpolizei sind verbindlich einzuhalten: ­ Die Gebäude sind gegen Blitzschlag zu schützen.

­ Für die technische Ausführung der Blitzschutzanlagen gelten die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV).

­ Der Ersteller hat dem Blitzschutzaufseher die Blitzschutzanlage schriftlich zur Abnahme zu melden.

­ Die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie «Blitzschutzanlagen» sind einzuhalten.

­ Projektpläne sind rechtzeitig vor Installationsbeginn dem beauftragten Ingenieurbüro E. Goetschi, Buchs, zur Prüfung einzureichen.

2.4.4

Die «Allgemeinen Bedingungen und Auflagen» der Stadt Kloten (KI/III/98, Checkliste Bauablauf SKP) sind, soweit für das vorliegende Bauvorhaben relevant, zu beachten.

2.4.5

Notwendige Sicherungen und Umlegungen von Werkleitungen sind im Einvernehmen mit den zuständigen Werkhaltern, insbesondere den Industriellen Betrieben Kloten, vorzunehmen. Die entsprechenden Gesuche sind rechtzeitig vor Baubeginn den entsprechenden Werkhaltern einzureichen.

2.5

Auflagen der Gemeinde Rümlang:

2.5.1

Die Einordnung des Localizers und der Service-Zufahrt ins Landschaftsbild ist zu optimieren..

2.5.2

Die Service-Zufahrt zum Localizer darf nicht direkt an die Flughofstrasse anschliessen.

2.6

Entwässerung/Grundwasserschutz/Wasserbau: Es gelten die Auflagen gemäss Mitbericht des AWEL vom 18. Dezember 2002 (Beilage 2).

2.7

Bodenschutz:

2.7.1

Die im Umweltbericht aufgeführten Massnahmen zum Schutz des Bodens sind in der Bauphase umzusetzen.

2.7.2

Die Resultate der Schadstoffuntersuchungen sind der Fachstelle Bodenschutz vor Baubeginn mitzuteilen.

2.7.3

Die Arbeiten sind durch eine weisungsbefugte bodenkundliche Fachperson zu begleiten.

2259

2.8

Vor Baubeginn sind dem AWA eine Lärmprognose und Angaben über lärmmindernde Massnahmen für die Bauphase einzureichen.

3

Entgegenstehende Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

4

Die Gebühr für diesen Entscheid in Höhe von 2000 Franken wird der Gesuchstellerin auferlegt.

B.

Mit Entscheid vom 22. April 2004 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die von der Flughafen Zürich AG (Unique) beantragte Änderung des Betriebsreglements betr. Anflügen auf die Piste 28 gemäss folgendem Verfügungsdispositiv genehmigt: 1

Die von der Flughafen Zürich AG am 30. August 2002 beantragten Änderungen des Betriebsreglements werden wie folgt genehmigt:

1.1

Änderung des VOR/DME-Anflugverfahrens auf die Piste 28: neuer Constant Angle Non Precision Approach (CANPA 28), verfügbar ab Zeitpunkt der Publikation im AIP.

1.2

Neues ILS-Anflugverfahren auf die Piste 28, verfügbar ab Fertigstellung der Installationen.

2

Hinweis: Diese Genehmigung präjudiziert keine künftigen Anflugverfahren.

3

Entgegenstehende Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

4

Die Gebühren für diese Genehmigung in Höhe von 4000 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5

Allfälligen Beschwerden wird ­ soweit die Einführung des CANPA 28 betreffend ­ die aufschiebende Wirkung entzogen.

C.

Die Genehmigungsentscheide, die Gesuchsunterlagen mit Berichten über die Umweltverträglichkeit sowie die Stellungnahmen der Umweltfachstellen können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Flughafen Zürich, Unique Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus 1),

­

Bausekretariat der Stadt Kloten und Gemeindeverwaltung Rümlang (zu den Bürozeiten).

Der vollständige Wortlaut der Entscheide kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Telefon +41 (0)31 325 06 57, Fax +41 (0)31 325 80 60, e-mail: info@bazl.admin.ch.

2260

Die Entscheide sind publiziert im Internet unter: http://www.aviation.admin.ch/imperia/md/content/bazl/aktuell/medienmitteilungen/ 57.pdf http://www.aviation.admin.ch/imperia/md/content/bazl/aktuell/medienmitteilungen/ 58.pdf Gegen die Verfügungen oder gegen Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden gegen die Plangenehmigung sowie gegen die Änderung des Betriebsreglements ­ hier soweit die Einführung des CANPA 28 betreffend ­ wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

11. Mai 2004

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation: Bundesamt für Zivilluftfahrt

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