Tarifgenehmigungen in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügung vom 27. Mai 2004 27. Mai 2004

27. Mai 2004

Tarifvorlage der/betreffend Visana Versicherungen, Muri b. Bern, betr. den Wechsel des Tarifierungsverfahrens und Prämiensenkung der Sterbegeldvers.(SOO) Visana Versicherungen, Muri b. Bern, betr. den Wechsel des Tarifierungsverfahrens für die Hauspflegeversicherung (L10) bei gleich bleibenden Prämien Visana Versicherungen, Muri b. Bern, betr. den Tarif L50 und die Vertragszusatzbedingungen für die neue Pflegetaggeldversicherungen

in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

22. Juni 2004

2004-1182

Bundesamt für Privatversicherungen

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