Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Entwurf

(Arbeitsgesetz) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 17. Februar 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. März 20042, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 13. März 19643 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel wird wie folgt geändert: Art. 27 Abs. 1ter In Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie in Flughäfen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden.

1ter

Minderheit (Gysin Remo, Daguet, Fässler, Genner, Leutenegger Oberholzer, Recordon, Rechsteiner Paul, Rennwald, Strahm) In Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie in Flughäfen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden, sofern ein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Der Gesamtarbeitsvertrag muss Bestimmungen über die minimale Entlöhnung, die Arbeitszeit und über Zulagen für die Arbeit am Sonntag enthalten.

1ter

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2 3

BBl 2004 1621 BBl 2004 1629 SR 822.11

2004-0442

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Arbeitsgesetz

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