Obligationenrecht
Entwurf
(Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) (OR) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20041 beschliesst: I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 663b Randtitel IV. Anhang 1. Im allgemeinen
Art. 663bbis (neu) 2. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien a. Vergütungen
Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz alle Vergütungen anzugeben, die sie direkt oder indirekt ausgerichtet haben an:
1
2
1 2
1.
gegenwärtige und frühere Mitglieder des Verwaltungsrates sowie ihnen nahestehende Personen;
2.
Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind oder waren (Geschäftsleitung), sowie ihnen nahestehende Personen.
Als Vergütungen gelten insbesondere: 1.
Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
2.
Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
3.
Sachleistungen;
BBl 2004 4471 SR 220
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4.
die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten;
5.
Abgangsentschädigungen;
6.
Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter und andere Sicherheiten;
7.
der Verzicht auf Forderungen;
8.
Aufwendungen, die Ansprüche begründen oder erhöhen;
9.
sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.
auf
Vorsorgeleistungen
Anzugeben sind zudem alle Darlehen und weiteren Kredite, die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie ihnen nahestehenden Personen gewährt wurden und noch ausstehen.
3
4
Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen: 1.
den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
2.
den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.
Vergütungen und Kredite an nahestehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung entsprechende Anwendung.
5
Art. 663c Randtitel und Abs. 3 (neu) b. Beteiligungen
Anzugeben sind weiter die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- und Optionsrechte jedes gegenwärtigen und früheren Mitglieds des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie der ihm nahestehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.
3
Art. 663d Randtitel V. Jahresbericht
Art. 663e Randtitel VI. Konzernrechnung 1. Pflicht zur Erstellung
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Art. 663h Randtitel VII. Schutz und Anpassung
Art. 664 Randtitel VIII. Bewertung 1. Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten
II Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 20003 wird wie folgt geändert: Art. 6a Abs. 6 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 15 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben.
Ausgenommen sind Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Für diese gelten die Artikel 663bbis und 663c Absatz 3 des Obligationenrechts4.
6
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 4
SR 172.220.1 SR 220
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