04.013 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2003 vom 11. Februar 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 2. Halbjahr 2003 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführte Massnahme zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. Februar 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-0066

1053

Übersicht Auf Grund des Zolltarifgesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 28. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat gestützt auf das Zolltarifgesetz die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Wie bereits im Jahr 2002 beeinträchtigte ein Virusbefall die inländische Saatkartoffelernte. Ferner fehlte den inländischen Veredelungsbetrieben wegen trockenheitsbedingter Ertrags- und Qualitätsausfälle die erforderliche Menge Kartoffeln. Das in Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung vorgesehene Teilzollkontingent Nr. 14.1 Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) wurde deshalb im zweiten Halbjahr 2003 vorübergehend von 18 250 Tonnen um 25 300 Tonnen auf 43 550 Tonnen erhöht.

Wegen des durch die Trockenheit des Sommers 2003 bedingten Raufuttermangels wurden die Zölle für Gras und Mais mit einem Gehalt von höchstens 60 Gewichtsprozent Trockensubstanz im Laufe des Monats August zunächst auf 2 Franken je 100 kg herabgesetzt und später ganz aufgehoben. Es ist beabsichtigt, den Nullzoll bis zum Beginn der neuen Raufutterernte im Frühjahr 2004 beizubehalten.

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts des Umfangs der Daten wie üblich in einem Separatdruck des Bundesamts für Bauten und Logistik veröffentlicht.

1054

Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz im 2. Halbjahr 2003 in Kraft getretenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf die beiden anderen Erlasse.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

1

Auf das Zolltarifgesetz (ZTG) gestützte Massnahmen

1.1

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderung vom 3. Oktober 2003 (AS 2003 3739)

Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Wie bereits im Jahr 2002 ist die Menge von anerkanntem, für die Produktion von Saatkartoffeln benötigtem Vermehrungssaatgut im Jahr 2003 durch Virusbefall stark vermindert worden. Bei den Veredelungskartoffeln hat zudem die trockene Witterung zu massiven Ertrags- und Qualitätsausfällen geführt. Die im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 14.1 Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) zur Verfügung stehenden 18 250 Tonnen genügten daher nicht, um den inländischen Bedarf zu decken. Deshalb wurde das erwähnte Teilzollkontingent vorübergehend um 25 300 Tonnen auf 43 550 erhöht (1300 t Saatkartoffeln und 24 000 t Veredelungskartoffeln). Damit die notwendige Zeit für die Verteilung und das Vorkeimen zur Verfügung stand, mussten die Saatkartoffeln bereits im Herbst 2003 eingeführt werden. Mit den zusätzlichen Einfuhren von Veredelungskartoffeln konnten Produktionsunterbrüche bei den Veredelungsbetrieben vermieden werden (Beilage).

Die Änderung vom 3. Oktober 2003 war bis Ende 2003 befristet; deren Genehmigung entfällt daher (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

1055

1.2

Verordnung des EVD vom 6. August 20031 über reduzierte Zollansätze für Gras und Mais (SR 916.112.232)

Im Sommer 2003 führte die Trockenheit zu einem Raufuttermangel im Inland. Um eine genügende Versorgung des Inlandmarktes sicherzustellen, hat das EVD gestützt auf Artikel 20 Absatz 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) die Verordnung über reduzierte Zollansätze für Gras und Mais erlassen, mit dem Ziel, die Einfuhr von frischem Gras und Gras-Siloballen sowie frischen Ernteprodukten aus ganzen Maispflanzen zu erleichtern. Produkte mit einem Gehalt von höchstens 60 Gewichtsprozent Trockensubstanz konnten auf Grund dieser Massnahme seit dem 15. August 2003 unter den Tarif-Nrn. 1214.9019 (bisheriger Normalansatz: 9 Franken je 100 kg) und 2308.0050 (bisheriger Normalansatz: 11 Franken je 100 kg) zum reduzierten Zollansatz von zunächst 2 Franken je 100 kg eingeführt werden. Wegen der anhaltenden Trockenheit verschärfte sich die Raufutterknappheit weiter. Deshalb hat das EVD am 20. August 20032 die Zölle für die erwähnten Waren mit Wirkung ab 21. August 2003 ganz aufgehoben. Es ist beabsichtigt, den Nullzoll bis zum Beginn der neuen Raufutterernte im Frühjahr 2004 beizubehalten (Beilage zum Bundesbeschluss).

2

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Da die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 2003 wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten beansprucht, erfolgt deren Publikation erneut in einem Separatdruck des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern.

1 2

AS 2003 2677 Änderung vom 20. Aug. 2003 (AS 2003 3100)

1056

Allgemeine Verordnung Anhang über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) Änderung vom 3. Oktober 2003

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 20 der Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19983, verordnet: I Anhang 4 Ziffer 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19984 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 13. Oktober 2003 in Kraft.

3. Oktober 2003

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

3 4

SR 916.113.11 SR 916.01

2003­2077

1057

Agrareinfuhrverordnung

AS 2003

Anhang 4 (Art. 10)

7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte Nummer des Zollkontingentes

Erzeugnis

Tarifnummer(n)

Umfang des Zollkontingentes (Tonnen)

[1]

[1]

[1]

[1]

14

Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte, davon: Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln

0701. 1010 9010 0701. 1010 9010 0710. 1010 9021 0712. 9021 1105. 1011 2011 2001. 9031 2004. 1011 1091 9028 9051 2005. 2021 2022 2092 2093 9021 9051

18 250

14.1 14.1.1 14.2

Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingentes für 20035 Kartoffelprodukte

25 300 4 000

[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt

5

gültig ab 13. Oktober 2003

1058