Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Orszaczki Tibor, geb. 20. September 1963, ungarischer Staatsangehöriger, Pilot, wohnhaft in HU-2220 Vecsés, Elöd 44: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 05. Juli 2004 aufgrund des am 24. Juni 2004 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer und einer Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz in Anwendung der Artikel 87 des Zollgesetzes und der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes sowie Artikel 47 und 52 des Tierseuchengesetzes zu einer Busse von 900 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1000 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

20. Juli 2004

4236

Zollkreisdirektion Schaffhausen

2004-1392