Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2004 vom 16. Dezember 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September 20033, beschliesst: Art. 1
Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss
Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2004, abschliessend mit
1
Ausgaben von 52 767 853 301 Franken
Einnahmen von 47 944 326 731 Franken
einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 4 823 526 570 Franken
einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 7 881 566 385 Franken
wird genehmigt.
Die Ausgaben und der Ausgabenüberschuss gemäss Absatz 1 vermindern sich im Umfang der nach Artikel 5 dieses Bundesbeschlusses gesperrten Kredite.
2
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Ausgabenplafond von 51 433 358 864 Franken zugrunde gelegt.
3
Der Ausgabenplafond wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 1 128 494 800 Franken erhöht.
4
Art. 2
Personalbezüge
Die Personalbezüge für Personal aus Personalkrediten der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Eidgenössische Finanzkontrolle und Parlamentsdienste werden im Jahre 2004 auf 3 170 627 600 Franken begrenzt.
1
Die Personalbezüge der Eidgenössischen Gerichte werden im Jahre 2004 auf 40 175 000 Franken begrenzt.
2
1 2 3
SR 101 SR 611.010 Im BBl nicht veröffentlicht.
2004-0074
235
Voranschlag für das Jahr 2004. BB
Die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden im Jahre 2004 auf 22 327 100 Franken begrenzt.
3
Die Personalbezüge der Parlamentsdienste werden im Jahre 2004 auf 22 327 100 Franken begrenzt.
4
5
Über die Stellenbestände ist mit der Staatsrechnung 2004 Rechenschaft abzulegen.
Art. 3
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
für die Beschaffung von Material
845 000 000
für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme
221 000 000
als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
525 400 000
Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz
300 000 000
Art. 4
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
für die Beschaffung von Material
9 000 000
Forschung und Entwicklung
12 000 000
als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
87 300 000
Art. 5
Kreditsperre
Die nach Artikel 1 Absatz 1 sowie nach den Artikeln 3 und 4 bewilligten Zahlungskredite werden im Umfange von 1,5 Prozent beziehungsweise 0,75 Prozent gesperrt.
1
Die von der Kreditsperre ganz oder teilweise betroffenen Rubriken sind im Anhang aufgeführt.
2
Art. 6
Zahlungsrahmen zur Förderung der Filme 20042007
Für die Ausrichtung einer Finanzhilfe zur Förderung der Filme (Art. 3 und 4 des FiG) in den Jahren 20042007 wird ein Zahlungsrahmen von 95 000 000 Franken bewilligt.
236
Voranschlag für das Jahr 2003. BB
Art. 7
Zahlungsrahmen für Waldschäden 20012004
Der bewilligte Höchstbetrag gemäss Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2000 für Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden wird um 20 000 000 auf 120 000 000 Franken erhöht.
Art. 8
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 15. Dezember 2003
Nationalrat, 16. Dezember 2003
Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker
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Voranschlag für das Jahr 2004. BB
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