Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zu Europa!» vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 30. Juli 1996 1 eingereichten Volksinitiative «Ja zu Europa!», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1999 2, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «Ja zu Europa!» vom 30. Juli 1996 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative3 lautet angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1. Übergangsbestimmungen betreffend den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union 1 Die Schweiz beteiligt sich am europäischen Integrationsprozess und strebt zu diesem Zweck den Beitritt zur Europäischen Union an.

2

Der Bund nimmt ohne Verzug Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union auf.

3

Der Beitritt zur Europäischen Union wird Volk und Ständen gemäss Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b zur Abstimmung unterbreitet.

4 Bei den Beitrittsverhandlungen und der Anpassung des schweizerischen Rechts an das Recht der Europäischen Union achten alle Behörden darauf, dass insbesondere die demokratischen und föderalistischen Grundwerte sowie die sozialen und ökologischen Errungenschaften durch geeignete Massnahmen gesichert werden.

1 2 3

BBl 1997 I 1138 BBl 1999 3830 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung durch Artikel 23, 24 und 25.

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1999-4424

Volksinitiative «Ja zu Europa!». BB

5 Der Bund berücksichtigt bei der Umsetzung des Beitrittsvertrages und der Weiterentwicklung der Europäischen Union sowie bei anderen Fragen der europäischen Integration die Kompetenzen der Kantone und wahrt ihre Interessen. Er informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend, hört sie an und zieht sie bei der Vorbereitung von Entscheiden bei.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative abzulehnen.

Nationalrat, 23. Juni 2000

Ständerat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

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