Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Gaytant Jürgen Noel, geb. 6. September 1973, belgischer Staatsangehöriger, Chauffeur, whft. in BE-8800 Roeselare, Blauwoetstraat 28: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 19. Juli 2004 aufgrund des am 19. November 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung sowie einer Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 87 des Zollgesetzes, sowie der Artikel 86, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 650 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der Gesamtbetrag von 740 Franken dem Zollkonto der Firma ABX Logistics/SAIMA SA, Basel, belastet.

3. August 2004

2004-1572

Zollkreisdirektion Basel

4527