807

Präsident: Professor Dr. Heinrich Gutersohn, Vorsteher des Geographischen Institutes an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich.

l Mitglieder: Direktor P. Arnold, Mitglied der Verwaltungsdelegation des Migros-Genossenschaftsbundes, Basel; Dr. Ch.-H. Barbier, Direktionsmitglied des Verbandes Schweizerischer Konsumvereine, Basel; Professor Dr. Eichard P. Behrendt, Direktor des Institutes für Soziologie und sozioökonomische Entwicklungsfragen an der Universität Bern; G. Bernasconi, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Bern; Nationalrat E. Bonvin, Stadtpräsident von Sitten; Nationalrat Dr. H. Conzett, Zürich; Professor Manlio Foglia, Präsident der Commissione cantonale per la protezione delle bellezze naturali e del paesaggio, Locamo; Professor J. Freymond, Direktor des Institut de Hautes Etudes Internationales, Genf; Dr. E. Jaggi, Präsident der Direktion des Verbandes ostschweizerischer landwirtschaftlicher Genossenschaf ten, Win terthur ; Dr. A. Kaempfen, Direktor der Schweizerischen Verkehrszentrale, Zürich; Fräulein Dr. A. Keller, Vertreterin des Bundes Schweizerischer Frauenvereine, Basel; Dr. A. Masnata,Direktor der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung, Lausanne; Professor E. Martin, Eektor der Universität Genf; Minister Dr. F. Real, Schweizerische Stiftung für technische Entwicklungshilfe, Zürich; Peter Eeinhart, Teilhaber der Firma Gebrüder Volkart, Win terthur; Nationalrat 0. Reverdin, Genf; Fräulein Dr. E. Rikli, Vorsteherin der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule der Stadt Zürich ; Ständerat Dr. W. Eohner, Altstätten (SG) ; Professor Dr. J.R. von Salis, Präsident der Stiftung Pro Helvetia, Zürich; Dr. A. Schaer, Vizedirektor der Firma Nestlé & Co., Vevey; Professor Dr. K. Schmid, Präsident der Schweizer Auslandhilfe, Bern; Jean-Pierre Colomb, Direktor der Bauunternehmung Conrad Zschokke AG., Genf; Nationalrat Professor Dr. M.Weber, Wabern-Bern; Dr. A. Wilhelm, Delegierter des Verwaltungsrates der CIBA AG., Basel.

6004

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 17. bis 30. Januar 1962 Bulgarien. Herr Venko Chr. Dimitrov, Attaché, wurde dieser Mission zugeteilt.

Frankreich. Herr Eaymond L a gier, Handelsrat, wurde auf einen andern Posten versetzt.

Norwegen. Seine Exzellenz Herr Henrik Andreas Broch, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, hat die Schweiz verlassen.

Herr Ketil Börde, Attaché, amtiert als interimistischer Geschäftsträger.

308

Pakistan. Herr Birjis Hassan Khan, Erster Botschaftssekretär, hat sein Amt übernommen.

Rumänien. Herr Dionisie Bircea, Erster Gesandtschaftssekretär, wurde zum Gesandtschaftsrat befördert.

Spanien. Herr Felipe de la Morena y Calve t, Zweiter Botschaftssekretär, hat sein Amt angetreten.

6004

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Bodenlegergewerbe (Vom 27. Dezember 1961)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l und 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung .(in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Bodenlegergewerbe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1

Die Lehre als Bodenleger dauert 2% Jahre.

2 Die Ausbildung umfasst das Verlegen von Linoleum, Kunststoff, Gummi und Kork sowie alle dazugehörenden Arbeiten gemäss Artikel 6. Das Verlegen von Spannteppichen ist fakultativ und dort zu empfehlen, wo diese Arbeiten ortsüblich vom Bodenleger ausgeführt werden. Aus dem Lehrvertrag muss ersichtlich sein, ob das Verlegen von Spannteppichen vermittelt wird.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

809 Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Bodenlegerlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die sich mit dem Verlegen von Linoleum, Gummi, Kork und Kunststoffen in Bahnen und Platten befassen. Sie müssen über die hiefür notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen verfügen und in der Lage sein, das Lehrprogramm (Art. 5 bis 7) vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn ständig 2 gelernte Bodenleger beschäftigt sind. Bin zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrhalbjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn ständig 3 bis 6, 3 Lehrlinge, wenn ständig 7 bis 11 gelernte Bodenleger beschäftigt sind.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 10 ständig beschäftigten gelernten Bodenlegern.

?

Angelernte Fachleute, die mindestens 5 Jahre vor Inkrafttreten dieses Réglementes ununterbrochen im Bodenlegergewerbe tätig waren und alle einschlägigen Arbeiten ausführen, gelten für die Bestimmung der Lehrlingszahl ebenfalls als gelernte Bodenleger.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich der Lehrantritt möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilt.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

Art. 4

Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverträge, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes abgeschlossen wurden, keine Anwendung.

310 2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und-die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in Artikel 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 6 Praktische Arbeiten 1. Lehrjahr Einführen in das Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Hilfsgeräte, Maschinen und Vorrichtungen. Mithelfen beim Zurichten von Bodenbelägen nach Zeichnung oder Skizze. Ausmessen und Einteilen der Ware. Ausebnen von Unterböden mit Ausebnungsmassen. Abglätten unebener Unterlagen. Aufkleben von Unterlagen wie Filz, Korkment, Isolier- und Hartfaserplatten. Einführen in das Verlegen von Linoleum, Gummi, Kork und Kunststoffbelägen in Bahnen und Platten. Schneiden von Fugen. Einschneiden der Beläge. Anschlagen von Staubleisten und Kunststoffprofilen. Setzen von Abschlußschienen und Profilen auf Holz und auf Stein. Ausführen von Arbeiten mit der Bodenschleifmaschine. Ausführen von einfachen Eeparaturarbeiten.

Selbständiges Belegen von einfachen Eäumen mit Linoleum, Kork, Gummi und Kunststoffen in Bahnen. Mithelfen beim Belegen von grossen Eäumen.

2. Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Belegen von Möbelstücken mit Linoleum und Kunststoff. Abschleifen und Ausebnen von ausgelaufenen Treppenstufen und Böden von Hand und mit der

311 Maschine. Belegen von Treppenstufen aller Art. Verschweissen von Kunststoff belagen. Verlegen von Spannteppichen (wenn im Lehrvertrag vorgesehen).

Selbständiges Ausführen aller Beparaturarbeiten. Ausführen von Platten- und Friesarbeiten. Montieren von Hohlkehlsockeln und Schneiden von Hohlkehlen.

Selbständiges Ausmessen, Einteilen und Zuschneiden von Bodenbelägen für alle vorkommenden Räume, Treppen und Möbel. Selbständiges Verlegen von Gummi, Linoleum, Kork und Kunststoffen in Bahnen und Platten. Ausführen von Berechnungen für den Materialbedarf bestimmter Arbeiten. Ausstellen von Material- und Arbeitszeitrapporten.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, die durch die Berufsschule noch eingehend begründet und ergänzt werden : , Werkzeug- und M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Die üblichen im Berufe vorkommenden Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Arbeitsgeräte.

Ihre Benennung, Pflege und Instandhaltung sowie die Behebung von einfachen Störungen an den Maschinen.

Die wichtigsten im Bodenlegergewerbe verwendeten Materialien, wie Linoleum, Kork, Gummi und Kunststoffe; ihre Herkunft, Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Verwendung und Qualitätsunterschiede.

Spannteppiche, ihre Herstellung und Verwendung (wenn im Lehrvertrag vorgesehen). Die Unterlagen, wie Filzarten, Korkmente und Hartfaserplatten. Die verschiedenen Ausebnungsmassen und ihre Wahl. Staubleisten, Treppen- und Abschlußschienen, Hohlkehlen und Wandsockel; ihre Eignung und Verwendung. Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Binde- und Klebemittel. Wahl, Beurteilung und Qualitätsbestimmung der Materialien.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken beim Verlegen der verschiedenen Boden- und Wandbeläge. Unterbodenkonstruktionen aus Holz oder Massivunterlagen und ihre Eignung und Prüfung in bezug auf Isolation und Trockenheit. Die Arbeitsverfahren beim Isolieren von Böden gegen Feuchtigkeit, Kälte, Wärme und Schall. Die Verwendung der Isoliermittel und Unterlagen. Die Wahl der Staubleisten, Treppenkanten, Treppen- und Abschlussprofile. Die Arbeitsvorgänge beim Verlegen von Hohlkehl- und Wandsockeln. Ausmessvorschriften der zu belegenden Bäume. Berechnen der Flächen und Ermittlung des notwendigen Bodenbelagsmaterials.

Lesen von Plänen und Zeichnungen, Bapportwesen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen, Brandausbrüchen, Explosionen und Gesundheitsschädigungen.

812 II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); 6. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule und zum Teil im Bau durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind ein Arbeitsplatz anzuweisen und die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Zeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen.

Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären. Das persönliche Werkzeug hat der Prüfling zur Prüfung mitzubringen.

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

818 4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 8 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 21 Stunden (ohne Verlegen von Spannteppichen), b. die Berufskenntnisse etwa l Stunde, c. das Fachzeichnen etwa 3 Stunden.

2. Prüfungsstoü

Art. 12 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat nach Zeichnungen oder Angaben folgende Arbeiten auszuführen, wobei diejenigen unter Position l eventuell auch die unter Position 2 und 3 im Bau vorzunehmen sind.

1. Ausebnungsarbeiten. Herrichten eines ausgetretenen oder unebenen Holz- oder Massivbodens. Abschleifen desselben und Verlegen der Unterlage bei Holzböden. Die Grosse der Bodenfläche soll der eines normalen Zimmers entsprechen.

2. Belegen eines Z i m m erbo den s. Belegen eines Zimmerbodens mit Linoleum, Kork und Kunststoff, letzterer in Bahnen und Platten. Ausmessen, Einteilen, Anreissen, Zuschneiden, Aufkleben und Belasten des Belages.

Die Grosse der Bodenfläche soll der eines normalen Zimmers entsprechen.

3. E e p a r a t u r a r b e i t e n . Ausbessern und Abschleifen von unebenen Treppenstufen in Holz oder Stein, Zuschneiden und Einsetzen eines Belages und der passenden Abschlußschiene. Ausführen einer Bodenreparatur durch Einsetzen von Platten (Kork, Gummi oder Kunststoff). Verschweissen von Kunststoffbelägen.

4. Belegen an Fragmenten. Verlegen von Linoleum, Gummi oder Kunststoff. Dabei muss eine Fläche von mindestens 2 m2 belegt und mit Hohlkehl- und Stellsockel versehen werden.

5. Belegen eines Möbelstückes mit dazupassender Abschluss-Schiene oder passendem Kunststoffprofil.

6. Verlegen von Spannteppichen (nur wenn im Lehrvertrag vorgesehen) (etwa 3 Stunden).

814 Art. 13 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen, sie erstreckt sich auf die nachstehenden Gebiete.

1. Werkzeug- und Materialkenntnisse: Die üblichen im Berufe verwendeten Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Arbeitsgeräte. Ihre Benennung, Pflege und Instandhaltung sowie die Behebung von einfachen Störungen an den Maschinen.

Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Verwendung, Qualitäten und Handelsbezeichnungen der hauptsächlichsten Bodenbeläge, wie Linoleum, Kork, Gummi und Kunststoffe. Die Ausgangsprodukte für ihre Herstellung. Fabrikation, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung der verschiedenen Bodenbeläge.

Boden-Unterlagen wie Filze, Filzkarton, Korkmente und Hartfaserplatten.

Die verschiedenen Ausebnungsmassen und ihre Verwendung.

Binde- und Klebemittel, ihre Herstellung und Verwendung.

Staubleisten, Treppen- und Abschlußschienen, Gummi- und Kunststoffkanten, Hohlkehle und Wandsockel.

Wahl, Beurteilung und Qualitätsbestimmung der Materialien.

Spannteppiche ; Herstellung, Material und Verwendung (nur wenn im Lehrvertrag vorgesehen).

2. Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Vorbereitungsarbeiten zum Verlegen' von Boden-, Wand- und Möbelbelägen bei verschiedenen Unterlagen. Arbeits-.

Vorgänge und Arbeitstechniken beim Verlegen der verschiedenen Boden- und Wandbeläge. Unterbodenkonstruktionen, ihre Eignung und Prüfung in bezug auf Isolation und Trockenheit. Arbeitsverfahren beim Isolieren von Böden gegen Feuchtigkeit, Kälte, Wärme und Schall. Die Wahl der richtigen Isoliermittel, Staubleisten, Trepperikanten, Treppen- und Abschlußschienen, Hohlkehlen und Wandsockel. Arbeitsvorgänge beim Verlegen von Hohlkehl- und Wandsockeln. Ausmessen der zu belegenden Eäume. Berechnen der Flächen, Ermittlung und Einteilung des notwendigen Bodenbelagsmaterials. Lesen und Erklären von Plänen und Zeichnungen. Die gebräuchlichsten Maßstäbe für Grundrisse und Detailpläne. Ausstellen von Arbeits- und Materialrapporten.

Arbeitsvorgänge beim Verlegen von Spannteppichen (nur wenn im Lehrvertrag vorgesehen). Massnahmen zur Verhütung von Unfällen, Brandausbrüchen, Explosionen und Gesundheitsschädigungen.

Art. 14 Fachzeichnen Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen :

315 1. Anfertigen einer Maßskizze vom Grundriss eines gegebenen Baumes und einer Treppe. Ausführen eines Werkplanes mit Einteilung der Linoleumbahnen oder des Plattenbelages.

2. Erstellen eines Materialauszuges anhand dieses Grundrisses.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 15 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 12 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt.

Pos. 1. Ausebnungsarbeiten, Pos. 2. Verlegen von Linoleum, Pos. 3. Verlegen von Kunststoff in Bahnen und Platten, Pos. 4. Verlegen von Kork, Pos. 5. Eeparaturarbeiten und Treppenbelag, Pos. 6. Möbelbelagsarbeit, Pos. 7. Verlegen von Spannteppichen (wenn ausgeführt).

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in der sämtliche vorkommenden 'Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend, zu berücksichtigen sind. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind bei jeder Prüfungsposition Güte (genaue, saubere und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge) zu berücksichtigen.

4 Für jede Prüfungsarbeit ist vom Experten die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens 1 Die Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens wird in den folgenden Positionen vorgenommen: B e r u f s k e n n t n i s se Pos. 1. Werkzeug- und Materialkenntnisse; Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

316 Fachzeichnen Pos. 1. Fachliche Eichtigkeit und zeichnerische Ausführung (Strich und Sauberkeit) ; Pos. 2. Massangaben für das Verlegen des Belages (Vollständigkeit und Schrift); Pos. 3. Materialauszug (Menge, Darstellung und Übersichtlichkeit).

2 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Art. 17 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Vorzüglich in jeder Beziehung sehr gut l Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz grösserer Mängel genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Bodenleger zu stellen sind, nicht entsprechend . . ungenügend 4 Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeiten . . . unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5, beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs.4) zu vermerken.

Art. 18 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : J

) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Linoleurnhändler (VSL) unentgeltlich bezogen werden.

317 Mittelnote in den praktischen Arbeiten ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Ehestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet und zudem in keiner der ersten drei Positionen der praktischen Arbeiten eine ungenügende Note erzielt wird.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 19

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten B o d e n leger zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten

Art. 20 Dieses Eeglement tritt am I.März 1962 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1961.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

6204

318

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft Die Bern-Neuenburg-Bahn (direkte Linie) in Bern stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bahnlinie von Bern nach Neuenburg in einer Eigentumslänge von 39,389 km samt Zubehör und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vorn 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im 2. Eang zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung einer Anleihe von 5 Millionen Franken für die Erneuerung und Verbesserung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge. Dieses Darlehen tritt an Stelle der Anleihe von 3 Millionen Franken vom 25. Januar 1952.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit 28.Februar 1962 einzureichen.

Bern, den 6.Februar 1962.

6004

# S T #

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement Rechtswesen und Sekretariat

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden :

Die Praxis der Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung von 1959--1960 Die Broschüre enthält Entscheide nach folgenden Gebieten geordnet: Allgemeines, Dienstpferde und Maultiere, Land- und Sachschaden, Motorfahrzeuge, Eeisen und Transporte, Sold, Unfallschäden und Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis.

Die Zusammenstellung gibt ein vollständiges Bild der Praxis der Rekurskommission in den Jahren 1959-1960.

Die Broschüre kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale zum Preise von Fr. l. 50, plus Porto, bezogen werden.

5999

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.02.1962

Date Data Seite

307-318

Page Pagina Ref. No

10 041 613

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