Verfügung betreffend Übergang von Rechten an Grundstücken Sachverhalt A. Gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) und Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG; SR 784.11) hat der Bundesrat mit Beschlüssen vom 12. November 1997 (BBl 1997 IV 1508) und 13. Mai 1998 (BBl 1998 Nr. 24 S. 3241) den Übergang von Rechten an Grundstücken von der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf die Schweizerische Post (Post) und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Swisscom) geregelt.

B. Die Swisscom AG, bzw. deren Tochtergesellschaften und die Post beantragen, bei einer Reihe von Rechten an Grundstücken, die seinerzeit nicht auf die Liste aufgenommen wurden, den Eigentumsübergang nachträglich formell nachzuvollziehen bzw. Korrekturen der Bundesratsbeschlüsse vorzunehmen.

C. Der Anhang zu dieser Verfügung wurde dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), der Sektion Liegenschaften im Generalstab VBS, der Swisscom AG und der Schweizerischen Post zur Vernehmlassung zugestellt. Diese Stellen erklärten sich damit einverstanden.

Erwägungen I. Formelles 1.

Gemäss Artikel 20 Absatz 4 POG und Artikel 21 Absatz 4 TUG kann das UVEK die an die Post bzw. an die Swisscom erfolgte Zuweisung von Rechten an Grundstücken innert 15 Jahren nach Inkrafttreten von POG und TUG mittels Verfügung bereinigen. Auf die Möglichkeit der nachträglichen Zuweisung von Rechten an Grundstücken durch das UVEK wurde zudem in Ziffer 1.4 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Mai 1998 hingewiesen. Das UVEK ist deshalb für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig.

2.

Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind ermächtigt, Entscheide im Namen des Departementsvorstehers zu unterzeichnen (Anordnung des Departementsvorstehers vom 1.11.1995 gestützt auf Art. 49 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.3.1997 [RVOG; SR 172.010]).

II. Materielles 1.

Die nachträgliche Änderung der Zuweisung von Rechten an Grundstücken ist, wie in Ziffer I 1 dargelegt, ausdrücklich vorgesehen.

2.

Auch die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b TUG ausdrücklich vorgesehen.

3.

Das BBL als Vertreterin der bis jetzt eingetragenen Eigentümerin, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, stimmt der Änderung zu, ebenso wie die zuständigen Stellen des VBS, der Swisscom AG und der Schweizerischen Post als weitere Betroffene.

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4.

Die Schuldpflicht für allfällige auf den übergegangenen Rechten an Grundstücken lastenden Pfandrechte wird von der übernehmenden Gesellschaft nicht übernommen. Die bisherige Berechtigte wird allfällige durch Pfandrechte sichergestellte Schulden an ihren Rechten an Grundstücken ablösen und entsprechende Einträge im Grundbuch löschen lassen.

5.

Die Rechte an Grundstücken sind auf Grund der Bestimmungen des POG und des TUG ausserbuchlich auf den neuen Rechtsträger übergegangen. Die übernehmenden Gesellschaften werden beauftragt und ermächtigt, den Übergang der Rechte an den Grundstücken unverzüglich bei den zuständigen Grundbuchämtern anzumelden. Diese Verfügung stellt den Rechtsgrundausweis dar zur Eintragung der Erwerberin im Grundbuch nach den Artikeln 656 Absatz 2 und 731 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).

6.

Die Umschreibung auf den Namen der erwerbenden Gesellschaften erfolgt steuer- und gebührenfrei (Art. 22 Abs. 2 POG und Art. 23 Abs. 2 TUG).

7.

Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der Verfügung und wird im Original mit der Verfügung unterzeichnet und beim Generalsekretariat UVEK aufbewahrt. Er kann im Rahmen von Artikel 970 ZGB nach erfolgtem Grundbucheintrag bei den zuständigen Grundbuchämtern für alle Rechte an Grundstücke im betreffenden Grundbuchkreis eingesehen werden.

8.

Diese Verfügung ist im Bundesblatt zu publizieren. Die Publikation im Bundesblatt gilt, soweit nötig, als Publikation im Sinne von Artikel 970a ZGB.

9.

Gegen Verfügungen des Departements ist gemäss Artikel 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben, sofern kein Ausschlussgrund nach Artikel 99 ff. vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die vorliegende Verfügung ist somit beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

Entscheid Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird verfügt: 1.

Die Rechte an den Grundstücken gemäss Anhang gehen auf die im Anhang bezeichneten neuen Rechtsträger über.

2.

Die neuen Rechtsträger haben die Eigentumsübergänge unverzüglich bei den zuständigen Grundbuchämtern anzumelden.

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Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. Vom 15. Juli bis und mit dem 15. August steht die Frist still (Art. 34 Abs. 1 OG). Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner sollte die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines Vertreters beigelegt werden.

29. Juni 2004

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation Der Stellv. Generalsekretär: André Schrade

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