Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 20042, beschliesst: Art. 1 Das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtssetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2004 3709

2004-0407

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Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert). BB

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