zu 02.475 Parlamentarische Initiative betreffend die Aufhebung des Absinthverbots Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats vom 10. Februar 2004 Stellungnahme des Bundesrats vom 12. März 2004

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 10. Februar 2004 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats betreffend die Aufhebung des Absinthverbots nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung

12. März 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-0460

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Ständerat Jean-Claude Cornu reichte am 13. Dezember 2002 eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung des in den Artikeln 2, 11 und 47 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) umschriebenen Absinthverbots verlangt.

Am 24. September 2003 beschloss der Ständerat, der Initiative Folge zu geben und beauftragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben mit der Ausarbeitung eines Berichts zu diesem Thema.

An ihrer Sitzung vom 10. Februar 2004 hiess die Kommission für Wirtschaft und Abgaben den ihr unterbreiteten Gesetzesentwurf, der eine Aufhebung des Absinthverbots vorsieht, einstimmig gut. Das Absinthverbot wird als immer anachronistischer eingestuft, denn bei Absinth handelt es sich um eine Spirituose, die den gleichen Bedingungen unterstellt werden sollte, wie sie für den Handel mit anderen solchen Produkten üblich sind.

Mit den Anforderungen in der geltenden Gesetzgebung wird sichergestellt, dass spezifische Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang mit der Zusammensetzung dieser Art von Getränken verhindert werden. Zudem wird mit den Vorschriften für die Etikettierung der Täuschungsschutz gewährleistet.

Die Aufhebung des Absinthverbots wird ebenfalls von der ursprünglichen Anbauregion, dem Val-de-Travers, gefordert, um den Bauern dieser Region eine willkommene Diversifizierungsmöglichkeit zu bieten.

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Stellungnahme des Bundesrats

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass das Absinthverbot, nachdem es bei der letzten Revision bereits aus der Bundesverfassung entfernt wurde, nun auch aus den Gesetzestexten, in denen es noch aufgeführt ist, gestrichen werden soll.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Streichung aus der Bundesverfassung als möglich beurteilt wurde, da der Bund andernorts über ausreichende Kompetenzen verfügt, um Massnahmen im Bereich der Alkholprävention zu treffen.

Die Bundesbestimmungen bezüglich der Deklaration von destillierten Spirituosen, wie der Absinth, sehen eine klare Kennzeichnung dieser Produkte als alkoholhaltige Getränke und insbesondere ihrer Zusammensetzung vor. Zudem dürfen diese Produkte nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden und keine an die Jugend gerichteten Aufschriften oder Abbildungen enthalten.

Heute wird dieser Spezialität durch die illegale Produktion das Locketikett eines verbotenen Produkts verliehen, und Präventionsprogramme können nicht auf ein illegales Produkt ausgerichtet werden.

Zudem liesse sich das Herstellungsverfahren von Absinth nach einer Legalisierung besser kontrollieren, da es sich bei Absinth um destillierten Alkohol handelt, der dem Alkoholgesetz untersteht. Auch hätte man genaue Kenntnis der hergestellten 1466

Mengen, und Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen insbesondere bezüglich Thujongehalt (der bezüglich der Toxizität von Absinth geltend gemachte Punkt) nicht erfüllen, könnten beanstandet werden.

Ausgehend von diesen Überlegungen heisst der Bundesrat den Vorschlag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben und die Forderungen betreffend die Aufhebung des Absinthverbots gut, da mit den geltenden Gesetzesgrundlagen für alkoholische anishaltige Getränke die nötigen Präventionsmassnahmen getroffen werden können.

Absinth stellt kein besonderes Risiko mehr dar und im Fall einer Legalisierung würde ein Missbrauch behandelt wie bei vergleichbaren alkoholhaltigen Getränken.

Absinth würde ebenfalls dem Alkoholgesetz unterstellt und entsprechend besteuert.

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