Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 20042, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Der Bund trifft Massnahmen, die geeignet sind, die Staaten Osteuropas in ihren Bemühungen zum Aufbau und zur Festigung der Demokratie sowie beim Übergang zur Marktwirtschaft und in deren sozialer Ausgestaltung zu unterstützen.

1

Staaten Osteuropas im Sinne dieses Gesetzes sind die ehemals kommunistischen Länder Osteuropas sowie der Gemeinschaft unabhängiger Staaten GUS.

2

Art. 2

Ziele

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas hat folgende Ziele: a.

Förderung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie Aufbau und Festigung des demokratischen Systems, namentlich stabiler politischer Institutionen;

b.

Förderung einer auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche wirtschaftliche Stabilität, die kulturelle Entwicklung, das Wachstum des Einkommens und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung begünstigt und dabei zum Schutz der Umwelt und zur rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beiträgt.

Art. 3

Grundsätze

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ist Teil der schweizerischen Aussenpolitik. Sie beruht insbesondere auf dem Grundsatz der solidarischen Mitverantwortung.

1

1 2

SR 101 BBl 2004 1953

2003-1337

1983

Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG

Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse in den Staaten Osteuropas und insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung.

2

Sie ergänzen in der Regel eigene Anstrengungen der Staaten Osteuropas und ihrer Bevölkerung.

3

Art. 4

Demokratie und Menschenrechte

Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte beruht. Er kann notwendige Massnahmen und Anpassungen vornehmen, wenn diese Grundsätze schwer wiegend verletzt werden.

Art. 5

Vorgehen

Die Massnahmen können im Rahmen bilateraler oder multilateraler Bestrebungen oder autonom durchgeführt werden.

Art. 6

Koordination

Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Staaten Osteuropas und mit den Leistungen anderer schweizerischer oder ausländischer Institutionen.

2. Abschnitt: Massnahmen Art. 7

Formen der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann folgende Formen annehmen: a.

technische Zusammenarbeit;

b.

finanzielle Zusammenarbeit, einschliesslich Finanzierungszuschüsse, Zahlungsbilanzhilfe, Schuldenabbau und Kreditgarantien;

c.

Massnahmen zur Förderung der Beteiligung am Welthandel;

d.

Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von Mitteln des Privatsektors.

e.

jede die Massnahmen nach den Buchstaben a­d ergänzende Form, die den in Artikel 2 genannten Zielen dient.

Art. 8

Finanzielle Leistungen

Die finanziellen Leistungen des Bundes können erfolgen als: a.

nicht rückzahlbare Beiträge;

b.

Darlehen;

c.

Beteiligungen;

d.

Garantien.

1984

Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG

Art. 9

Kombination von Massnahmen

Verschiedene Formen der Zusammenarbeit und der finanziellen Leistungen des Bundes können kombiniert werden.

3. Abschnitt: Finanzierung Art. 10

Rahmenkredite

Die Mittel zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss bewilligt.

Art. 11

Gebühren bei Kreditgarantien

Gewährt der Bund Kreditgarantien, so kann er von den Garantienehmern Gebühren erheben. Diese tragen zur Deckung der Verwaltungskosten sowie der Schadenfälle aus Kreditgarantien bei.

1

Die Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach den jeweiligen Risiken sowie nach Höhe und Dauer der Garantie.

2

Der Bundesrat legt den Gebührentarif fest; er kann dabei die besondere Lage in den einzelnen Staaten Osteuropas berücksichtigen.

3

4

Zur Deckung von Schadenfällen sind vorweg Gebührenerträge zu verwenden.

4. Abschnitt: Vollzug Art. 12

Festlegung der Prioritäten

Der Bundesrat legt die Schwergewichte und die vorrangigen Tätigkeitsbereiche der Massnahmen nach diesem Gesetz fest; er stützt sich dabei auf die Grundsätze dieses Gesetzes und berücksichtigt die in der Schweiz verfügbaren Erfahrungen und Fachkenntnisse.

Art. 13

Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen, die allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staaten oder mit einer internationalen Organisation festlegen.

1

Die zuständigen Bundesämter können programm- oder projektbezogene völkerrechtliche sowie privat- und öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen.

2

1985

Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG

Art. 14

Zusammenarbeit mit Dritten

Mit der Projektierung und Durchführung von Massnahmen können Dritte beauftragt werden.

1

Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Zielen und den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen, unterstützen.

2

Er kann bei Vorhaben im Rahmen dieses Gesetzes mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.

3

Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.

4

Art. 15

Verwaltungsinterne Koordination

Der Bundesrat sorgt für eine verwaltungsinterne Kohärenz und Koordination der Osteuropapolitik.

Art. 16

Datenbearbeitung

Die zuständige Verwaltungseinheit kann von natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz betraut oder davon betroffen sind, namentlich folgende Daten bearbeiten:

1

a.

Name, Vorname und Geburtsdatum;

b.

Heimatort, Staatsangehörigkeit, Passnummer;

c.

Religion;

d.

Zivilstand;

e.

AHV-Nummer;

f.

Angaben zur beruflichen und militärischen Laufbahn;

g.

Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen;

h.

politische und gewerkschaftliche Tätigkeiten;

i.

Gesundheit.

Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

2

Art. 17

Beratende Kommission

Die beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe berät den Bundesrat hinsichtlich der Ziele und Prioritäten.

3

SR 974.0

1986

Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG

Art. 18

Evaluationen und Berichterstattung

Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel und veranlasst regelmässige Evaluationen.

1

2

Er erstattet den eidgenössischen Räten darüber für jede Kreditperiode Bericht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesbeschluss vom 24. März 19954 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas wird aufgehoben.

Art. 21

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 20035 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte Art. 1 Abs. 2 Bst. b 2

Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss: b.

Bundesgesetz vom ...6 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;

2. Bundesgesetz vom 24. März 20007 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen Art. 1 Abs. 2 2

4 5 6 7 8 9

Vorbehalten bleiben Massnahmen nach den folgenden Bundesgesetzen: a.

Bundesgesetz vom 19. März 19768 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;

b.

Bundesgesetz vom ...9 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.

AS 1998 868, 2000 1915 BBl 2003 8205 SR ...; AS ... (BBl 2004 1983) SR 973.20 SR 974.0 SR ...; AS ... (BBl 2004 1983)

1987

Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG

3. Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Art. 11 Abs. 2 (neu) Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.

2

Art. 13a

Datenbearbeitung

Die zuständige Verwaltungseinheit kann von natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz betraut oder davon betroffen sind, namentlich folgende Daten bearbeiten:

1

a.

Name, Vorname und Geburtsdatum;

b.

Heimatort, Staatsangehörigkeit, Passnummer;

c.

Religion;

d.

Zivilstand;

e.

AHV-Nummer;

f.

Angaben zur beruflichen und militärischen Laufbahn;

g.

Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen;

h.

politische und gewerkschaftliche Tätigkeiten;

i.

Gesundheit.

Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

2

Art. 22

Referendum

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Art. 23

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2

Dieses Gesetz gilt während zehn Jahren.

10

SR 974.0

1988