Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2004

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Berücksichtigung der kalten Progression bei der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung) Änderung vom 19. März 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20041, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 205b

Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Zusammenhang mit den Änderungen vom 20. Juni 20033 und vom 19. Dezember 20034

Der Bundesrat passt in Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge sowie die Tarifstufen der Teuerung an.

1

Die Abzüge nach den Artikeln 212 Absatz 1 Buchstabe c und 213 Absatz 1 Buchstaben a und e werden an die Teuerung angepasst, die seit dem 31. Dezember 2004 aufgelaufen ist. Für die Anpassung des Kinderabzugs und des Unterstützungsabzugs wird die seit dem 31. Dezember 1995 eingetretene Teuerung berücksichtigt; als Basis dienen die Beträge dieser Abzüge für die einjährige Gegenwartsbemessung gemäss dem für die betreffenden Kalenderjahre geltenden Gesetz. Die Anpassung der Tarifstufen nach Artikel 214 und des Abzugs nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe d berücksichtigt die seit dem 31. Dezember 1995 eingetretene Teuerung. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

2

Nicht angepasst werden die Frankenbeträge bei den Abzügen zur Wohneigentumsbesteuerung nach den Artikeln 32 Absatz 3 und 33 Absatz 1bis.

3

1 2 3 4

BBl 2004 1287 SR 642.11 BBl 2003 4498 BBl 2003 8241

2004-0540

1381

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt, sofern das Bundesgesetz vom 20. Juni 20035 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 angenommen wird, am Tag nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Wird das Referendum ergriffen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

2

Nationalrat, 19. März 2004

Ständerat, 19. März 2004

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 30. März 20046 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2004

5 6

BBl 2003 4498 BBl 2004 1381

1382