Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) De Jong Edmund, geb. 27. Mai 1949, niederländischer Staatsangehöriger, Chauffeur, whft. in BE-2018 Antwerpen, Van Eycklei 4: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 30. Juli 2004 aufgrund des am 19. Dezember 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 600 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Betrag von 680 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

7. September 2004

2004-1798

Zollkreisdirektion Basel

4769