Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Entwurf

(LwG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 14. September 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 20042 beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 29. April 19983 über die Landwirtschaft wird wie folgt geändert: Art. 16a (neu)

Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich auf Grund der Vorschriften (umweltgerechte Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden.

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Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2004 7069 BBl 2004 7083 SR 910.1

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