Bundesgesetz über die Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 26. Januar 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20042, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 179 Aufgehoben II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1 Bussen nach Artikel 1794 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.

Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

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1 2 3 4

BBl 2004 1437 BBl 2004 1451 SR 642.11 in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (AS 1991 1184)

2004-0298

1449

Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen. BG

III Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuer der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert: Art. 57 Abs. 3 Aufgehoben Art. 78c

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Bussen nach Artikel 57 Absatz 36 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.

1

Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

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SR 642.14 in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (AS 1991 1256)

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