Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Mongolei
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 2000 1, beschliesst:
Art. 1 1
Das am 20. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
10894
1
BBl 2000 2473
2480
1999-5995